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Bei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Kinderpornographie spielt die Auswertung digitaler Geräte regelmäßig eine zentrale Rolle.
Computer, Smartphones, Tablets, externe Festplatten und Cloud-Speicher können große Mengen an Daten enthalten, die teilweise bewusst gespeichert wurden, teilweise jedoch automatisch durch Betriebssysteme oder Anwendungen entstanden sind.
Gerade diese Unterscheidung kann strafrechtlich von erheblicher Bedeutung sein. Denn der Umstand, dass Ermittler eine bestimmte Datei auf einem Datenträger finden, beantwortet noch nicht die Frage, wie sie dorthin gelangt ist und ob der Nutzer von ihrer Existenz wusste.
- 184b StGB stellt unter anderem das Abrufen, Sich-Verschaffen und den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Beim Besitz tatsächlicher kinderpornographischer Inhalte sieht § 184b Abs. 3 StGB derzeit eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für eine strafrechtliche Bewertung reicht es jedoch nicht aus, allein den technischen Speicherort einer Datei festzustellen. Zu untersuchen ist insbesondere, ob die betreffende Person tatsächliche Verfügungsgewalt über den Inhalt hatte und ob die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vorlagen.
Hier beginnt häufig die Arbeit eines spezialisierten Strafverteidigers. Er muss die Ergebnisse der digitalen Auswertung nicht lediglich zur Kenntnis nehmen, sondern daraufhin überprüfen, welche tatsächlichen Schlussfolgerungen sich daraus ziehen lassen. Automatisch angelegte Dateien, versteckte Systemordner oder Zwischenspeicher können eine andere Bewertung erfordern als Bild- oder Videodateien, die bewusst heruntergeladen, umbenannt, sortiert und dauerhaft abgelegt wurden. Die Verteidigung bewegt sich deshalb an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Informationstechnik.
Entscheidend ist, wie die Dateien auf das Gerät gelangt sind
Moderne Computersysteme erzeugen zahlreiche Dateien, ohne dass Nutzer jeden einzelnen Speichervorgang bewusst veranlassen. Browser speichern Daten zwischen, Betriebssysteme legen Vorschaubilder an und Anwendungen erzeugen temporäre Dateien. Auch Messenger, soziale Netzwerke oder Cloud-Dienste können Inhalte lokal zwischenspeichern. Der Fund einer Datei sagt deshalb zunächst nur aus, dass sich bestimmte Daten auf einem untersuchten Speichermedium befinden oder befunden haben. Über den konkreten Entstehungsweg ist damit noch nichts Abschließendes gesagt.
Für die Strafverteidigung ist deshalb die technische Entstehungsgeschichte der Dateien von besonderer Bedeutung. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob eine Datei bewusst heruntergeladen wurde, ob sie lediglich durch den Besuch einer Webseite im Cache landete oder ob ein Vorschaubild automatisch aus einer früher vorhandenen Originaldatei erzeugt wurde.
Ebenso kann relevant sein, ob die Datei für einen durchschnittlichen Nutzer überhaupt sichtbar und ohne besondere technische Kenntnisse erreichbar war. Der Bundesgerichtshof hat für Cachedateien darauf abgestellt, dass Besitz in Betracht kommen kann, wenn sich der Nutzer des Vorhandenseins der Daten bewusst ist und auf sie zugreifen kann.
Gerade in solchen technisch komplexen Verfahren kann der Strafverteidiger Stefan Goldbeck als Fachanwalt für Strafrecht die Ermittlungsakte und die darin enthaltenen Auswertungsberichte auf ihre strafrechtliche Aussagekraft prüfen. Entscheidend ist dabei nicht nur die Anzahl festgestellter Dateien. Von Bedeutung sind auch Speicherort, Entstehungszeitpunkt, technischer Erzeugungsprozess und mögliche Nutzungsspuren. Goldbeck ist nach eigenen Angaben seit 2011 als Rechtsanwalt tätig, seit 2015 Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit als Strafverteidiger tätig.
Kenntnis, Zugriff und Besitzwille müssen nachgewiesen werden
Der strafrechtliche Besitzbegriff darf bei digitalen Daten nicht auf die Feststellung reduziert werden, dass eine Datei irgendwo auf einer Festplatte gespeichert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen des Besitzes im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind. Bei automatisch erzeugten Dateien gewinnt insbesondere die Frage an Bedeutung, ob der Beschuldigte von diesen Dateien wusste und tatsächlich über sie verfügen konnte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich bereits mit automatisch erzeugten Vorschaubildern beschäftigt. In dem Verfahren waren sogenannte Thumbnails auf Datenträgern festgestellt worden. Das Gericht beanstandete, dass aus diesen automatisch vom Betriebssystem erzeugten Vorschaubildern ohne Weiteres auf einen bewussten Besitz geschlossen worden war. Wenn solche Dateien als versteckte Systemdateien angelegt werden und ihre Existenz besondere Computerkenntnisse voraussetzt, muss der notwendige subjektive Bezug zum Besitz gesondert festgestellt werden.
Damit sind Vorschaubilder allerdings nicht grundsätzlich bedeutungslos. Auch das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass Thumbnails Rückschlüsse darauf ermöglichen können, dass die dazugehörigen Originaldateien zuvor vorhanden waren. Aus einem aktuellen Besitzvorwurf kann damit eine Diskussion über einen früheren Erwerb oder Besitz der Originaldateien entstehen. Für einen spezialisierten Strafverteidiger besteht die Aufgabe deshalb darin, nicht nur eine einzelne Datei zu betrachten. Die gesamte Beweiskette muss daraufhin geprüft werden, welche Schlussfolgerungen tatsächlich tragfähig sind und an welchen Stellen lediglich Vermutungen bestehen.
Digitale Forensik kann über den Ausgang des Verfahrens entscheiden
In Verfahren wegen kinderpornographischer Inhalte kann die digitale Forensik eine Schlüsselrolle einnehmen. Ermittlungsbehörden untersuchen nicht nur sichtbare Bilder und Videos. Je nach Verfahren werden unter anderem Dateisysteme, Browserdaten, Datenbanken von Anwendungen, temporäre Speicherbereiche, Vorschaudateien, Zeitstempel und gelöschte Daten ausgewertet. Daraus soll rekonstruiert werden, wann Dateien auf ein Gerät gelangt sind und was anschließend mit ihnen geschah.
Dabei können erhebliche Unterschiede bestehen. Eine Datei, die bewusst in einen persönlichen Ordner kopiert, mehrfach geöffnet und anschließend auf einen anderen Datenträger übertragen wurde, kann andere Rückschlüsse ermöglichen als eine automatisch erzeugte Datei in einem versteckten Cacheverzeichnis. Auch mehrere identische Vorschaudateien müssen nicht zwingend mehreren eigenständigen Beschaffungsvorgängen entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem klargestellt, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornographischer Inhalte grundsätzlich als eine Besitz-Tat zu bewerten sein kann, sofern keine selbstständigen Verschaffungstaten festgestellt werden können.
Ein spezialisierter Strafverteidiger muss daher auch die technische Qualität der Ermittlungen hinterfragen können. Dazu gehört die Prüfung, ob die forensischen Feststellungen vollständig dokumentiert sind, ob Zeitangaben eindeutig interpretiert werden können und ob die Schlussfolgerungen des Auswerteberichts tatsächlich aus den erhobenen Daten folgen. Bei besonders komplexen Sachverhalten kann zusätzlich die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen in Betracht kommen. Dessen Aufgabe kann darin bestehen, technische Abläufe nachvollziehbar zu rekonstruieren oder eine behördliche Interpretation digitaler Spuren zu überprüfen.
Warum frühzeitige Strafverteidigung besonders wichtig ist
Viele Verfahren beginnen für Beschuldigte überraschend mit einer Hausdurchsuchung. Computer, Smartphones, Speichermedien und andere Geräte können dabei sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Schon zu diesem frühen Zeitpunkt ist häufig noch völlig offen, welche Dateien später gefunden werden, welche technische Bedeutung sie haben und welche konkreten Vorwürfe daraus entstehen. Vorschnelle Erklärungen zu einzelnen Geräten, Nutzerkonten oder Dateien können die spätere Verteidigung unnötig erschweren.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. § 136 StPO sieht ausdrücklich vor, dass es ihnen freisteht, zu einer Beschuldigung auszusagen oder zu schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren. Gerade bei digitalen Ermittlungen ist dieses Recht von praktischer Bedeutung. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist oftmals nicht bekannt, auf welchen Dateien, Zeitstempeln oder sonstigen technischen Spuren der Verdacht überhaupt beruht.
Ein Verteidiger kann nach § 147 StPO grundsätzlich Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorhanden sind. Anschließend kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Je nach Sachlage kann diese darin bestehen, technische Fehlinterpretationen aufzuzeigen, den erforderlichen Vorsatz zu bestreiten, die Zuordnung eines Geräts oder Benutzerkontos zu hinterfragen oder konkrete entlastende Umstände vorzutragen. In geeigneten Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass kein Hauptverfahren eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird. Eine solche Entscheidung hängt jedoch immer vom konkreten Tatverdacht und von der jeweiligen Beweislage ab.
Spezialisierte Verteidigung verbindet Strafrecht und Technik
Verfahren wegen des Verdachts auf Besitz kinderpornographischer Inhalte unterscheiden sich von vielen klassischen Strafverfahren durch die enorme Bedeutung digitaler Beweismittel. Eine einzelne Festplatte kann hunderttausende Dateien und zahlreiche technische Artefakte enthalten. Nicht jeder Datensatz wurde bewusst erzeugt und nicht jeder gespeicherte Inhalt war dem jeweiligen Nutzer bekannt. Gleichzeitig können vermeintlich unscheinbare Spuren belastende Hinweise auf frühere Speicher- oder Nutzungsvorgänge liefern.
Deshalb genügt es für eine wirksame Verteidigung nicht, ausschließlich auf die Anzahl der von den Ermittlungsbehörden als strafrechtlich relevant eingestuften Dateien zu schauen. Geklärt werden müssen unter anderem Herkunft, Speicherort, Erstellungszeitpunkt, Zugriffsweg und technische Sichtbarkeit.
Auch die Frage, ob Originaldateien vorhanden waren, ob sie bewusst gelöscht wurden oder ob lediglich automatisch erzeugte Reste zurückblieben, kann eine Rolle spielen. Das OLG Düsseldorf hat gerade bei automatisch erzeugten Thumbnails deutlich gemacht, dass deren bloßes Vorhandensein nicht ohne Weiteres den erforderlichen bewussten Besitz belegt.
Vorschaubilder und Cachedateien können damit durchaus strafrechtlich relevant sein. Eine pauschale Antwort allein aufgrund ihres Vorhandenseins ist jedoch nicht möglich. Während bewusst zugängliche Cachedateien unter bestimmten Voraussetzungen einen Besitz begründen können, kann bei versteckten und automatisch erzeugten Vorschaudateien gerade die notwendige Kenntnis fraglich sein.
Umgekehrt können solche Dateien Hinweise auf früher vorhandene Originaldateien liefern. Eine spezialisierte Strafverteidigung muss deshalb rechtliche Voraussetzungen und digitale Spuren zusammenführen. Erst die Prüfung des konkreten Einzelfalls zeigt, welche Bedeutung ein Dateifund tatsächlich für den Tatvorwurf nach § 184b StGB hat.
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