
Symbolbild: Pfalz-Express
Edenkoben. Ein Teil des Schulgrundstücks der Berufsbildenden Schule Südliche Weinstraße (BBS) am Standort Edenkoben wird an die Stadt Edenkoben übertragen.
Diesem Vorhaben hat der Kreistag zugestimmt. Das Grundstück mit einer Teilfläche von circa 2.800 m² wird kostenlos zurück übertragen, allerdings trägt die Stadt Edenkoben alle mit dieser Übertragung zusammenhängenden Kosten (Vermessungsgebühren, Notargebühren etc.). Die Feuerwehrzufahrt aus südlicher Richtung zum Schulgrundstück bleibt erhalten.
Aktuell besteht in der Stadt Edenkoben ein dringender Bedarf für eine weitere Kindertagesstätte. Deshalb hatte sich Stadtbürgermeister Ludwig Lintz an die Kreisverwaltung gewandt, mit der Bitte um Prüfung, ob nicht der südliche Teil des Schulgrundstücks an die Stadt Edenkoben rückübertragen werden könnte.
Da der südliche Teil des Schulgrundstücks nicht für den Schulbetrieb benötigt wird und die Schulleitung der Berufsbildenden Schule ebenfalls mit einer Rückgabe dieses Grundstücksteils einverstanden ist, spricht seitens der Verwaltung nichts dagegen. Die Schulleitung der BBS würde im Bereich der Erzieherausbildung hier sogar Anknüpfungspunkte sehen.
Auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Neustadt als Schulaufsicht hat gegen die Rückübertragung des Grundstücksteils keine Bedenken, sofern bestimmte Vorgaben eingehalten sind (Größe des Pausenhofs, der Außenanlagen, der Flächen für Kunst am Bau, der Zugänge und Zufahrten sowie ausreichende Flächen für Abstellmöglichkeiten, eine Erweiterbarkeit des Gebäudes weiterhin gegeben ist und auf dem für die Kita vorgesehenen Teilgrundstück keine Maßnahmen durchgeführt wurden, die mit Zuwendungen aus Landesmitteln bezuschusst wurden).
1961 war ein Bereich mit einer Fläche von 12.274 m², kostenlos an den Landkreis Landau in der Pfalz übertragen worden. Die Grundlage für diese kostenlose Übertragung bildete damals wohl die Vorgängervorschrift des heutigen § 82 SchulG Rheinland-Pfalz, in dem festgelegt wurde, dass die Schulsitzgemeinden die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen haben.

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