
Tino Chrupalla (Archiv)
Foto: via dts Nachrichtenagentur
Berlin – Nach der Hochstufung der gesamten AfD als „gesichert rechtsextremistisch“, verspricht deren Co-Vorsitzender Tino Chrupalla gegen diese Entscheidung auch im Falle eines Wahlsiegs seiner Partei vorzugehen.
„Wir werden es nur politisch klären, indem wir ein Innenministerium besetzen bei der nächsten Wahl“, sagte Chrupalla den Sendern RTL und ntv am Freitag. „Bei einer Landtagswahl wird das passieren. Und dann werden wir auch das Thema Verfassungsschutz angreifen.“
Ein möglicher AfD-Innenminister „würde sich mal genau anschauen, für was der Verfassungsschutz die letzten Jahre zuständig war“, so Chrupalla. „Vor allen Dingen würde er auch endlich uns die Unterlagen ausreichen, warum wir so eingestuft wurden.“
AfD-Mitgliedern, die im Staatsdienst arbeiten, verspricht der Co-Vorsitzende Unterstützung aus der Partei. „Deshalb bitte ich da wirklich auch unsere Mitglieder, ruhig zu bleiben“, so Chrupalla. „Wir haben uns immer für diese Mitglieder eingesetzt, vor sie gestellt. Das werden wir auch in Zukunft tun. Wir raten im Übrigen auch weiterhin unseren Mitgliedern und wir haben einen aktuell großen Mitgliederzulauf, dieses auszuhalten“, so Chrupalla.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD am Freitag „aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft – dies ist die höchste mögliche Einstufung.
Dem gesetzlichen Auftrag folgend habe man das Agieren der Partei in einem Gutachten an den zentralen Grundprinzipien der Verfassung gemessen: der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip.
Dabei seien neben der Programmatik und den Verlautbarungen der Bundespartei insbesondere die Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ihrer Repräsentanten sowie ihre Verbindungen zu rechtsextremistischen Akteuren und Gruppierungen betrachtet worden, hieß es.
Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet demnach das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann. (dts Nachrichtenagentur)
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