Karlsruhe – Der Zugang zu einem Facebook-Account ist vererbbar. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag hervor.
„Nach der gesetzgeberischen Wertungen gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über“, hieß es zur Begründung. So würden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe ohne Weiteres vererbt. „Es besteht aus erbrechtlicher Sich kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln“, so die Richter.
Konkret ging es in dem Verfahren um die Vererbbarkeit des Zugangs zu einem Facebook-Konto einer verstorbenen 15-Jährigen. Die Mutter hatte mit ihrer Klage beansprucht, den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer Tochter zu erhalten. Die Entscheidung wird aber als Grundsatzurteil zur Vererbbarkeit digitaler Inhalte gesehen.
Das Mädchen war 2012 in Berlin unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden. Die Eltern wollen über den Facebook-Account Aufschluss darüber erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt hatte. Außerdem wollen sie Schadensersatzansprüche abwehren.
Obwohl sie das Passwort für das Konto hatten, konnten sie sich nach dem Tod ihrer Tocher nicht einloggen, da das Konto bereits in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt worden war, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist.
In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Berlin Facebook verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Verstorbenen zu gewähren. Im Berufungsverfahren wies das Kammergericht die Klage unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis insgesamt ab. (dts Nachrichtenagentur)

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