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Seit dem 1. Mai müssen Unternehmensleiter bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit wieder umgehend Insolvenzantrag stellen. Während der Pandemie wurde die Regelung, dass von Insolvenz bedrohte Unternehmen unter bestimmten Bedingungen keinen Insolvenzantrag stellen müssen, mehrfach verlängert.
Nun ist wieder das alte Recht in Kraft und § 15a der Insolvenzordnung (InsO) greift. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz hin. Wird danach eine juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Verantwortlichen unverzüglich einen Eröffnungsantrag stellen. Damit sie kein schuldhaftes Zögern trifft, muss der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.
Heiko Lenz, zuständiger Jurist bei der IHK Pfalz, empfiehlt dringend, die Insolvenzantragspflichten zu beachten. Denn wird der Insolvenzantrag gar nicht oder aber nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt, droht dem Geschäftsführer, Vorstand oder Abwickler eine empfindliche Strafe wegen Insolvenzverschleppung nach §15a Abs.4 und Abs.5 InsO: entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Um eine Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unter bestimmten Umständen ausgesetzt und die Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung noch mehrfach verlängert. Zuletzt galt die Regelung nur noch bei Überschuldung und endete nun endgültig zum 30. April 2021.
Rückblickend analysiert Lenz: „Bei der Eindämmung von Insolvenzen dürften neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die staatlichen Überbrückungshilfen und die bis Ende 2021 geltenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld eine wichtige Rolle gespielt haben. Es bleibt zu hoffen, dass nicht jetzt eine umso heftigere Insolvenzwelle beginnt.“ (red/ihk)
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