
Foto: Stadt Landau
Landau – Die Stadt Landau hat drei Tage in Folge – von Sonntag bis Dienstag – den Inzidenzwert von 35 überschritten. Damit greifen gemäß der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ab Donnerstag, 26. August, zusätzliche Maßnahmen.
Diese betreffen vor allem die sogenannte 3G-Regel, die für viele Aktivitäten im Innenbereich eine Testpflicht für alle Nicht-Geimpften bzw. Nicht-Genesenen vorschreibt. Im Klartext: Wer die Innengastronomie oder eine Indoor-Veranstaltung besuchen möchte, muss künftig geimpft, genesen oder getestet sein. Kinder bis einschließlich 14 Jahre und Schüler sind davon ausgenommen.
„Leider müssen wir feststellen, dass die Infektionszahlen auch in unserer Stadt wieder nach oben gehen“, sagt OB Thomas Hirsch. „Zusätzliche Vorkehrungen wie den Nachweis einer Impfung, eines Tests oder einer überstandenen Corona-Erkrankung immer dann, wenn Menschen im Innern auf engem Raum zusammenkommen, halte ich daher für richtig und wichtig. Klar ist, dass dem Impfen nun eine noch größere Bedeutung zukommt und ich erneuere meinen Appell, die niedrigschwelligen Test- und Impfangebote in unserer Stadt wahrzunehmen. Es geht jetzt darum, die Freiheiten, die wir uns alle gemeinsam erarbeitet haben, nicht wieder zu gefährden.“
Die jüngsten Corona-Kontrollen des städtischen Ordnungsamts seien jedoch eher negativ ausgefallen. Kontrolliert wurden unter anderem die Gastronomie und Friseure. Die Beanstandungsquote lag bei etwa 60 Prozent. Am häufigsten sind demnach Verstöße gegen die Pflicht zur Kontakterfassung. „Unser Eindruck ist leider, dass für manche Menschen das Thema Corona nicht mehr aktuell zu sein scheint. Vieles wird auf die leichte Schulter genommen oder ins Lächerliche gezogen“, so Landaus Stadtchef.
Welche neuen Regeln gelten ab Donnerstag, 26. August?
Beim Besuch der Innengastronomie, also beispielsweise von Restaurants, Bars, Cafés oder Kantinen, gilt die 3G-Regel. Der Zugang ist nur nachgewiesen geimpften, genesenen oder getesteten Personen zu gewähren. In Kantinen und Mensen sind die dort beschäftigten und der Einrichtung angehörigen Personen von der Testpflicht ausgenommen.
Die Pflicht zur Testung besteht auch für Menschen, die körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise den Besuch bei einem Friseur oder Kosmetik- und Körperpflegeanwendungen in Anspruch nehmen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Rehabilitations- und Funktionstrainings sowie Dienstleistungen aus medizinischen Gründen.
Gäste von Hotels müssen sich alle 72 Stunden – gerechnet ab dem letztmalig erfolgten Test – testen lassen.
Der Besuch von Museen, Galerien und Zoos setzt im Innenbereich eines der drei „Gs“ voraus. Der Zoo Landau muss aus diesem Grund sein Affen- und Warmhaus für Besucher schließen. Den Zooshop darf betreten, wer geimpft, genesen oder getestet ist.
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauern oder Teilnehmern gilt 3G. Für Lehrkräfte und Studierende von Hochschulen sind Tests verpflichtend, um an Präsenzveranstaltungen teilnehmen zu dürfen.
Immer gilt:
- Um die Testpflicht zu erfüllen, muss entweder ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorgelegt werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauern oder Teilnehmern sind nicht mehr zulässig.
- Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauern oder Teilnehmern sind nicht mehr zulässig.
- In Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 35 gilt an Schulen die Maskenpflicht grundsätzlich auch während des Unterrichts.

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