Corona-Regeln: Speyer erlässt Allgemeinverfügung für Weihnachts- und Neujahrsmarkt

19. November 2021 | Kategorie: Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer

Wunderschön: Der Weihnachts- und Neujahrsmarkt in Speyer.
Foto (Archiv): Über Stadt Speyer, (c) Klaus Venus

Speyer – Basierend auf der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 erlässt die Stadt Speyer eine Allgemeinverfügung, die die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Weihnachts- und Neujahrmarkts bildet. Sie tritt mit der Eröffnung des Weihnachtsmarkts am Montag, 22. November 2021, in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 9. Januar 2022.

So besteht für die Zeit des Weihnachts- und Neujahrsmarkts täglich zwischen 11 und 20 Uhr die Verpflichtung, in der Fußgängerzone überall dort eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Hausstände nicht eingehalten werden kann.

Die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot gelten auch in sämtlichen zum Weihnachtsmarkt gehörenden allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen an mindestens drei Seiten geschlossenen Räumen des Weihnachtsmarkts.

Der räumliche Geltungsbereich der Regelungen ist im Lageplan eingezeichnet. ↓

Zudem besteht im Bereich der Schlittschuhbahn sowie an den Verzehr- und Verweilplätzen die 3G-Regel. Diese wird in einem ersten Schritt von den Schaustellerbetrieben beim Verkauf von Speisen oder Getränken und im zweiten Schritt stichprobenartig durch den Kommunalen Vollzugsdienst kontrolliert.

Möchten sich die Besucher bei den Ständen aufhalten und dort essen und trinken, ist der entsprechende Nachweis erforderlich, wobei Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Selbsttests werden nicht anerkannt.

Kinder bis einschließlich elf Jahre und Schüler unter 18 Jahren, die in der Schule regelmäßig getestet werden, sind von der Testpflicht befreit. Schüler sollten einen gültigen Schülerausweis oder Ähnliches bereithalten.

Der Kauf von Speisen „to go“ ist ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich.

In Buden und Räumen darf nur dann bewirtet und Essen und Getränke verzehrt werden, wenn diese mindestens zu einer Seite hin komplett geöffnet sind.

Verstöße der Weihnachtsmarktbesucher gegen die Regelungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet. Die Stadt behält sich vor, bei Verschärfung der Infektionslage gegebenenfalls weitere Maßnahmen mit den Schaustellerbetrieben abzustimmen und umzusetzen, hieß es.

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