
Foto (Archiv): Pfalz-Express
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit Streitfällen um die Lieferung von Corona-Schutzmasken zu Beginn der Pandemie befasst. In zwei Verfahren traf das Gericht unterschiedliche Entscheidungen.
In einem Fall ließ der Bundesgerichtshof eine Revision zu. In dem anderen wies er eine Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurück. Damit bleibt dort das Urteil der Vorinstanz bestehen.
Hintergrund sind Verträge aus dem Frühjahr 2020. Damals beschaffte die Bundesregierung im sogenannten Open-House-Verfahren große Mengen an FFP2-Masken. Unternehmen aus dem Ausland erhielten den Zuschlag, konnten die vereinbarten Lieferungen jedoch teils nicht wie geplant erfüllen.
Im ersten Verfahren geht es um ein Unternehmen aus Tschechien. Es lieferte nur einen Teil der bestellten Masken. Die Bundesregierung trat später vom Vertrag über die restliche Lieferung zurück. Die Firma verlangt dennoch Geld für die nicht gelieferten Masken.
Das Berufungsgericht gab dem Unternehmen weitgehend recht. Es entschied, dass der Rücktritt nicht wirksam war. Der Bundesgerichtshof hält die Sache für grundsätzlich klärungsbedürftig und lässt deshalb die Revision zu. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.
Im zweiten Verfahren geht es um eine Firma aus China. Sie hatte die vereinbarte Menge geliefert. Ein Teil der Masken fiel jedoch bei einer TV-Prüfung jedoch durch. Die Bundesregierung trat daraufhin teilweise vom Vertrag zurück und zahlte nur einen Teil des Kaufpreises.
Die Gerichte entschieden, dass dieser Rücktritt zu spät kam. Die Bundesregierung habe zu lange gewartet, nachdem sie von möglichen Mängeln erfahren hatte. Deshalb muss sie den restlichen Kaufpreis zahlen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und ließ keine weitere Überprüfung zu.
Die Karlsruher Richter stellten damit klar, dass ein Rücktritt von solchen Verträgen an strenge Voraussetzungen gebunden ist und rechtzeitig erfolgen muss.

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