
Symbolbild: dts Nachrichtenagentur
Fünf Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Menschen in Deutschland ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben garantiert, mahnt die Bundesärztekammer ein Gesetz zur Sterbehilfe an.
Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, sagte der „Bild“: „Eine gesetzliche Neuregelung zur Suizidbeihilfe ist aus Sicht der Bundesärztekammer erforderlich, um den derzeitigen ungeregelten Zustand zu beenden, der für Menschen mit Suizidgedanken ebenso problematisch ist wie für Ärztinnen und Ärzte.“
„Leitend muss dabei der Gedanke sein, der Selbstbestimmung des Einzelnen gerecht zu werden und zugleich eine gesellschaftliche Normalisierung des Suizids zu verhindern“, so Reinhardt. Zentrale Bedeutung komme dem Schutzkonzept zu, das das Bundesverfassungsgericht für notwendig erklärt hat. „Besonderer Beachtung bedürfen dabei psychische Erkrankungen und psychosoziale Belastungen bei Menschen mit Suizidgedanken oder Todeswünschen.“
Der Präsident der Bundesärztekammer: „Unter verbindlicher Einbeziehung psychiatrisch-psychotherapeutischer Kompetenz muss sichergestellt werden, dass Menschen mit Suizidgedanken vor einer Entscheidung zur Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe ausreichende Beratungs- und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden.“
Außerdem müsse sichergestellt werden, dass Menschen vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Zudem müsse das Verfahren aus Sicht der Bundesärztekammer Rechtssicherheit für Mediziner bieten. „Dies gilt insbesondere auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen der Palliativmedizin Schwerstkranken und Sterbenden beistehen, ohne Suizidbeihilfe zu leisten“, so Reinhardt zur „Bild“-Zeitung.
„Es bleibt eine freie und individuelle Entscheidung, ob sich ein Arzt in einem konkreten Einzelfall dazu entschließt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.“ Auch dann gehöre die Hilfe zur Selbsttötung nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs. „Ärzte sehen sich verpflichtet, das Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen und dabei das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu achten.“ Die Hilfe bei der Verwirklichung der Absicht, sich selbst zu töten, gehöre hingegen nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Arztes. Kein Arzt sei verpflichtet, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das bis dahin geltende Verbot der organisierten Sterbehilfe in Deutschland (Paragraf 217, Strafgesetzbuch) am 26. Februar 2020 aufgehoben. Ein Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids gibt es bisher nicht. Zwei Entwürfe von Abgeordneten hatte der Bundestag 2023 abgelehnt. (dts Nachrichtenagentur)
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