Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen.
Angestoßen hatte die Entscheidung ein Fall aus Sachsen-Anhalt. Der Kläger pochte auf vollen Schadensersatz nach einem Unfall, weil ein Auto beim Linksabbiegen in seinen Wagen gefahren sei.
Das sollten Aufnahmen seiner Dashcam belegen, doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg ließen die Aufnahmen als Beweismittel zu, weil sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würden.
Auch der BGH urteilte, die vorgelegte Videoaufzeichnung sei nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, dennoch sei sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.
Der Beklagte habe sich freiwillig in die Öffentlichkeit begeben und durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr „selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt“. Mit der Minikamera wurden nach Ansicht der Richter „nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind“.
Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei.
Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens sei auch zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, „denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges“, so die Richter (BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 VI ZR 233/17). (dts Nachrichtenagentur)
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