Montag 16.März 2026

Apotheker darf vorerst nicht weitermachen – Darknet-Verkauf und katastrophale Hygienemängel

19. Februar 2026 | Kategorie: Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Regional

Symbolbild: Michal Jarmoluk / Pixabay

Ein Apotheker aus der Pfalz darf seine Apotheke vorerst nicht weiter betreiben. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt entschieden.

Der Mann hatte im Eilverfahren versucht, den sofortigen Entzug seiner Betriebserlaubnis zu stoppen, allerdings ohne Erfolg.

Schwere Vorwürfe: Medikamente für Weiterverkauf im Darknet

Gegen den Apotheker läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente an einen Dritten verkauft zu haben im Wissen, dass diese im Darknet weiterveräußert wurden.

Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz liefern nach Darstellung des Gerichts deutliche Hinweise:

  • Es soll regelmäßige Treffen zwischen dem Apotheker und einem Mitbeschuldigten gegeben haben.

  • Telefonüberwachungen enthalten belastende Gesprächsprotokolle.

  • Bei einer Durchsuchung wurden große Mengen rezeptpflichtiger Medikamente gefunden. Die Lieferwege führten überwiegend zurück zur Apotheke des Antragstellers.

  • Laut Aussage des Mitbeschuldigten wusste der Apotheker spätestens seit Februar 2024 vom illegalen Weiterverkauf im Darknet und gab die Medikamente trotzdem ohne ärztliche Verschreibung ab.

Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft soll der Apotheker über mehr als zwei Jahre hinweg große Mengen hochwirksamer Medikamente ohne Rezept verkauft haben. Dazu zählen unter anderem Opioide, Benzodiazepine, starke Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, weitere Psychopharmaka, Schmerzmittel sowie Narkosemittel zur Injektion.

Gerade diese Mittel bergen ein hohes Suchtpotenzial. Bei Missbrauch können sie schwere gesundheitliche Schäden verursachen oder sogar tödlich wirken. Benzodiazepine werden zudem immer wieder als sogenannte „K.-o.-Tropfen“ missbraucht, etwa bei Sexualstraftaten. Als Apotheker habe dem Mann diese Gefahr bewusst sein müssen, so das Gericht.

Katastrophale Hygienemängel

Neben den strafrechtlichen Vorwürfen wiegen auch die Zustände in der Apotheke schwer. Bei mehreren Kontrollen stellte das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz massive Hygienemängel fest.

Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen. Eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln sei so nicht gewährleistet gewesen. Außerdem habe es an ausreichender Dokumentation und Kontrolle der Ausgangsstoffe gefehlt. Teilweise sei nicht mehr nachvollziehbar gewesen, welche Substanzen verwendet wurden, ob sie ordnungsgemäß gelagert oder auf Qualität geprüft worden seien – und ob möglicherweise sogar abgelaufene Stoffe zum Einsatz kamen.

Behörde entzieht Erlaubnis

Das Landesamt widerrief daraufhin die Betriebserlaubnis und ordnete an, dass diese Entscheidung sofort gilt. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren. Zwar ist dieses noch nicht abgeschlossen, doch nach Ansicht der Behörde gibt es erdrückende Verdachtsmomente für schwere Verstöße im Kernbereich des Apothekenbetriebs.

Richter sehen Apotheker als unzuverlässig

Gegen den Bescheid stellte der Apotheker einen Eilantrag. Er argumentierte, die hygienischen Mängel seien inzwischen behoben. Außerdem berief er sich auf seine im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und verwies auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag jedoch zurück. Der Widerruf sei rechtmäßig, weil sich der Apotheker als unzuverlässig erwiesen habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der möglichen Gefährdung der Allgemeinheit sei auch der sofortige Vollzug gerechtfertigt.

Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Apotheker über mindestens zwei Jahre hinweg in zahlreichen Fällen gegen Strafvorschriften verstoßen haben soll. Das zeige, so das Gericht, dass ihm das für die Leitung einer Apotheke notwendige Verantwortungsbewusstsein fehle.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss vom 12. Februar 2026 (Az.: 4 L 142/26.NW) kann der Apotheker innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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