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Neun Monate Haft: Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt Urteil gegen Bornheimer Tierärztin

Das Oberlandesgericht in Zweibrücken.
Foto: mjv.rlp.de

Hamburg/Zweibrücken/Bornheim.  Im Revisionsverfahren gegen die Bornheimer Tierärztin, die mehrere Hunde, Katzen und Kängurus nicht artgerecht gehalten und kranke Welpen über Online-Plattformen verkauft hat, ist nun ein endgültiges Urteil gesprochen worden.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verurteilte die Tierärztin Dr. S. wegen Tierquälerei zu neun Monaten Haft ohne Bewährung.

Katastrophale Bedingungen

Im April 2017 fand die Polizei bei der Frau 44 extrem verwahrloste Hunde, 18 Katzen und drei Kängurus im dunklen Keller eines unbewohnten Hauses. Die Veterinärin hatte die Tiere nicht nur unter katastrophalen Bedingungen gehalten, sondern verkaufte zusätzlich noch Welpen aus zweifelhafter Herkunft auf Online-Portalen.

Zunächst war die Tierärztin 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In einem Berufungsverfahren [1] vor dem Landgericht Landau wurde die Strafe 2019 zu neun Monaten ohne Bewährung reduziert. Außerdem durfte die Veterinärin vier Jahre lang weder Tiere halten noch betreuen. Gegen dieses Urteil waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen, die jetzt vom Oberlandesgericht Zweibrücken abgewiesen wurde. Damit ist das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz rechtskräftig.

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: „Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Angeklagte außerhalb ihrer Berufsausübung in den ihr gehörenden Wohnanwesen in Bornheim eine Vielzahl von Hunden und Katzen sowie weitere Tiere hielt, ohne diese tiergerecht zu versorgen.“

Insbesondere habe die Angeklagte die Tiere erheblichen Leiden dadurch ausgesetzt, dass sie „dauerhaften massiven Schadgasbelastungen ausgesetzt waren, zu wenig Tageslicht hatten, über einen längeren Zeitraum isoliert gehalten wurden, keinen ausreichenden Auslauf hatten, ihnen nur unzureichende Liegeflächen zur Verfügung standen und sie nicht im erforderlichen Umfang gesundheitlich versorgt wurden“.

Revisionen gescheitert

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft, mit der sie sich gegen den Teil-Freispruch wegen der quälerischen Misshandlung von zwei Kängurus, gegen das Strafmaß und gegen die Nichtanordnung eines Berufsverbots wandte, blieb ebenso erfolglos wie die Revision der Angeklagten, die die Anerkennung einer verminderten Schuldfähigkeit und eine Strafaussetzung zur Bewährung erreichen wollte.

Der Strafsenat hat sein Urteil damit begründet, dass die berufliche Stellung der Angeklagten als Tierärztin mit Blick auf die private Natur der Tierhaltung zu Recht nicht „schulderschwerend“ gewertet wurde, weil ihr Beruf nicht in einer unmittelbaren Beziehung zu der begangenen Tat gestanden habe. Deshalb sei es auch juristisch korrekt, kein Berufsverbot anzuordnen.

Die Strafe müsse auch nicht wegen der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten weiter gemildert werden. Zwar habe sich diese Störung im Halten und Züchten von Tieren gezeigt, die Angeklagte sei jedoch in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.

Keine Einsicht gezeigt

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (statt deren Aussetzung zur Bewährung) sah das OLG aufgrund des Verhaltens der Tierärztin nach der Verurteilung ebenfalls als korrekt an.  Sie habe sich von den behördlichen Maßnahmen weitgehend unbeeindruckt gezeigt und es trotz verhaltenstherapeutischer Betreuung weiter darauf angelegt, Tiere zu halten. Außerdem habe sie sich während des Verfahrens erneut strafbar gemacht, indem sie weiter Tiere tierärztlich behandelt hat, obwohl ihre Approbation ruhte.

Der Teil-Freispruch bezüglich der Känguru-Haltung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt, da die Kängurus zwar nicht artgerecht gehalten worden, aber auch nicht quälerisch misshandelt worden seien. Leidensanzeichen wie z.B. Verhaltensstörungen der Tiere hätten nach Sachverständigenaussagen nicht vorgelegen. (desa/Vier Pfoten/Oberlandesgericht/red)

Vor Prozessbeginn.
Foto: Stefan Ziemerle

Kommentar: Prozess-Beobachter Stefan Ziemerle vor Ort

„Ein Gebäude zu betreten ist zu Corona Zeiten ein wenig seltsam, insbesondere, wenn es ein öffentliches Gebäude ist. Das Zweibrücker Schloss als Sitz des pfälzischen Oberlandesgerichts als größter Profanbau der Pfalz bietet da gewisse Vorteile. Aus momentaner Sicht beweist der schwedische Baumeister Sundahl einen enormen Weitblick bis 300 Jahre in die Zukunft hinein.

Nun zurück ins hier und jetzt. Eineinhalbmeter Abstand ist im Foyer des Oberlandesgerichts kein Problem.
Aber auch dieser Umstand konnte die Angeklagte wohl nicht ermutigen, in die Westpfalz zu kommen. Sie ließ sich stattdessen von ihren Anwälten vertreten.

Der Andrang der Presse und der Zuschauer war hier deutlich größer. Die in Corona Zeiten rar gesäten Plätze waren trotz Hygiene und Abstandsregeln zu 80% belegt.
Nach knapp zwei Stunden Verhandlung wurde das Urteil gesprochen.

Das Urteil gegen Gabriele S. ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat unter dem Vorsitz des Richters Ernst-Friedrich Wilhelm das Urteil des Landgerichts Landau bestätigt.

Was den Fall kompliziert machte war, dass es sich zum einem um eine Tierärztin handelt deren oberste Prämisse es ja ist „das Leiden der Tiere zu vermindern“ und von der, einfach von Berufswegen davon auszugehen ist, dass sie eben fürsorglich Tieren gegenüber handelt. Das dies im vorliegenden Fall nicht so war, hat einen bestimmten Grund.

Die Angeklagte habe eine Persönlichkeitsstörung, für die sie nichts könne, aber die ihr Handeln maßgeblich bestimme, so die Urteilsbegründung.
Dass sich ihre Persönlichkeitsstörung darin äußert, Tiere zu horten und sich wenig um sie zu kümmern, steht im krassen Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Berufung.

Von daher war vor Ort in der tierfreundlichen Pferdestadt Zweibrücken niemand verwundert, dass es kein anderes Urteil gab. Letztendlich kann die Angeklagte froh sein, dass im Fall der bedauernswerten Kängurus, die sie in einem Käfig hielt, ein Freispruch herauskam.

Hier wurde mehr oder minder nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entschieden. Weil in der Pfalz niemand genau wirklich beurteilen kann, wie enorm das Leiden der Kängurus im vorliegenden Fall ganz konkret war.

Ursprünglich hatte das Amtsgericht Landau die Angeklagte zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Letztendlich ist nur auf die Persönlichkeitsstörung zurück zu führen, dass das Urteil nun nach der dritten Instanz weit milder ausfiel.“

Foto: Stefan Ziemerle

 

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