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Erschossene Frau in Minfeld: Lebensgefährte des Mordes angeklagt

Foto: dts Nachrichtenagentur

Die Staatsanwaltschaft Landau hat gegen einen 32 Jahre alten kosovarischen Staatsangehörigen Anklage zum Schwurgericht des Landgerichts Landau wegen Mordes erhoben.

Dem Mann zur Last gelegt, am frühen Morgen des 8. Februar 2020 in einem von ihm gefahrenen PKW seine 33-jährige Lebensgefährtin mit mehreren Schüssen getötet [1] zu haben. Die Pistole habe er sich illegal beschafft, um „heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen“ zu töten. Die Frau verstarb noch auf dem Beifahrersitz des Wagens. Der Angeschuldigte wurde unmittelbar nach der Tat von Einsatzkräften der Polizei festgenommen.

Die Staatsanwaltschaft sieht das Motiv für die Tat darin, dass der Mann seine Ehre verletzt sah, weil sich seine Lebensgefährtin von ihm trennen und ihm nicht die gemeinsamen Kinder überlassen wollte.

Die Staatsanwaltschaft legt vor diesem Hintergrund dem Angeschuldigten das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zur Last. Zudem geht die Staatsanwaltschaft von einer heimtückischen Begehungsweise aus, da die Frau nicht mit einem Angriff rechnete und deshalb nicht in der Lage war, sich zu wehren.

Der Mann befindet sich seit der Tat in Untersuchungshaft. Er hat spontan bei seiner Festnahme die Tat eingeräumt, dann aber seither von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Das Landgericht Landau hat nun über die Zulassung der Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.

Hintergrundinformation zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag

Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuchs). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt; hierunter fallen u.a. niedrige Beweggründe und Heimtücke. Das Strafgesetzbuch sieht für Mord die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor.

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