Viele Fragen zur neuen Landauer Allgemeinverfügung – und die Antworten

22. April 2021 | Kategorie: Landau, Regional

Foto: Stadt Landau

Landau – Mit Wirkung zum 22. April hat die Stadt Landau eine Allgemeinverfügung mit weiteren Einschränkungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie verfügt.

Seit Bekanntwerden der neuen Regelungen erreichen die Verwaltung viele Fragen von Bürgern. Deshalb haben die Mitarbeiter eine FAQ-Liste zusammengestellt.

Achtung: Sobald die sogenannte „Bundesnotbremse“ deutschlandweit in Kraft tritt, ändern sich auch die Regeln für die Rheinland-Pfälzer. Die Stadt will dann entsprechend informieren.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Von wann bis wann gilt die Ausgangsbeschränkung?

Achtung: Für viel Verwirrung sorgt die Anfangszeit der Ausgangsbeschränkung. Bundesweit ist eine Regelung von 22 bis 5 Uhr im Gespräch. Bis die „Bundesnotbremse“ aber tatsächlich in Kraft tritt, gelten auch in Landau noch die Regeln des Landes. Diese sehen eine Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr vor – ohne Ausnahmen für Spazieren oder Joggen.

 Welche Ausnahmen gibt es von der Ausgangsbeschränkung?

Tatsächlich ist es eine Ausgangsbeschränkung, keine Ausgangssperre. Das eigene Grundstück darf aus folgenden Gründen zwischen 21 und 5 Uhr verlassen werden:

  • Zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • für Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
  • für akut notwendige medizinische und veterinärmedizinische Behandlungen,
  • für den Besuch bei Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • für den Besuch von Verwandten in gerader Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern,
  • für den Besuch von Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen,
  • für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • für die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen sowie Minderjährigen,
  • für die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • für Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Gassigehens – aber lediglich für eine Person,
  • für die Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen
  • und für das sogenannte „Selbstorganisationsrecht der Gebietskörperschaften“ (z. B. für Gremiensitzungen).

Bitte beachten: Das Ordnungsamt der Stadt Landau stellt keine Bescheinigungen für  Bürger aus, die etwa berufsbedingt nachts draußen unterwegs sein müssen. Erster Ansprechpartner hier ist der Arbeitgeber.

Welche Regeln gelten: Die der Landesverordnung oder die der Allgemeinverfügung?

Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Die Landauer Allgemeinverfügung tritt in einigen Punkten an die Stelle der Landesverordnung und ergänzt bzw. verschärft die dortigen Regelungen. Sie „überstimmt“ die Landesverordnung in diesen Punkten also quasi. Die Landauer Allgemeinverfügung richtet sich dabei aber 1:1 nach der Musterverfügung des Landes für Kommunen mit einer Inzidenz über 100. D.h., dass alles, was in Landau jetzt umgesetzt wird, vom Land vorgegeben wurde.

Was ändert sich beim Terminshopping?

Viele Geschäfte bieten weiter Terminshopping an. Dazu müssen vorab Einzeltermine vereinbart werden, bei denen nun aber ausschließlich Personen, die dem selben Hausstand angehören, einkaufen dürfen. Es gilt die Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Termine können nur dann spontan vereinbart werden, wenn zwischen dem vorherigen Termin und dem Spontantermin 15 Minuten zum Lüften liegen.

Sind Baumärkte geöffnet?

Ja, Baumärkte bleiben regulär geöffnet. Hier gilt auch kein Terminshopping. Ebenfalls geöffnet bleiben Lebensmittelgeschäfte wie Supermärkte, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, der Wochenmarkt, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.

Es gelten Abstands- und Hygieneregeln, Personenbegrenzung sowie Maskenpflicht. Masken müssen auch auf den Parkplätzen getragen werden.

Alle Geschäfte müssen spätestens bis 21 Uhr schließen.

Zwischen 21 und 6 Uhr darf beispielsweise an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden.

 Sind Kosmetikstudios geöffnet? Und was ist mit Friseuren?

Da in Kosmetik- und Nagelstudios, Wellness-Massagesalons sowie Tattoo- bzw. Piercing-Studios das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, müssen diese Betriebe geschlossen bleiben. Anders sieht es bei Dienstleistungen aus, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Sie dürfen weiter angeboten werden. Dazu zählen etwa Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Friseurinnen und Friseure, die Fußpflege, die Podologie, die Logopädie, die Physio- und Ergotherapie und der Reha-Sport. Achtung: Es gilt, sofern die Dienstleistung das zulässt, die Maskenpflicht.

Ist der Zoo geöffnet?

Ja, der Zoo Landau bleibt geöffnet. Geschlossen sind wie bisher auch lediglich die Innenbereiche, also das Affen- und Warmhaus. Wer in den Zoo möchte, muss sich vorher online auf www.zoo-landau.de anmelden.

Sind Museen und Galerien geöffnet?

Nein, Museen, Ausstellungen und Galerien bleiben geschlossen.

Welche Regeln gelten für den Sport?

Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten ist nur noch im Freien und alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Mannschaftssport ist nicht zulässig, auch nicht für Kinder und Jugendliche.

Wie ändern sich die Kontaktbeschränkungen?

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wurden weiter verschärft. Der Aufenthalt ist nur noch alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer(!) Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder bis einschließlich sechs Jahre(!) außer Betracht bleiben. Vorher durfte man sich alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum aufhalten, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgerechnet wurden.

Darf ich noch in die Außengastronomie?

Leider nicht. Die Außengastronomie, die bisher für Gäste mit negativem Corona-Test oder Impfnachweis geöffnet war, muss vorläufig wieder schließen. Die Gastro darf aber weiter Abhol-, Bring- und Lieferdienste anbieten.

Wo kann ich die komplette Allgemeinverfügung nachlesen?

Die Verfügung ebenso wie die Landesverordnung stehen auf www.landau.de/corona. Die Tagespresse informiert fortlaufend über aktuelle Entwicklungen. Weitere Informationen zu den landesweit geltenden Regelungen finden sich auf www.corona.rlp.de. (Stadt Landau/red)

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