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Verwaltungsgericht: Kein Gesichtsvisier (Face Shield) statt Maske in der Schule

Symbolbild von Ian Panelo von Pexels

Speyer – Ein Schüler einer Schule in Speyer darf auf dem Schulgelände kein Gesichtsvisier (Face Shield) tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 10. September entschieden.

Der Schüler war wenige Tage nach Schulbeginn mit einem Gesichtsvisier statt wie zuvor mit einer Alltagsmaske in der Schule erschienen. Nachdem er von der Schulleitung gebeten worden war, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wies sein Vater unter Vorlage eines ärztlichen Attests darauf hin, dass sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne.

Attest nicht ausreichend begründet

Der Schulleiter lehnte den Antrag ab, da das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet erscheine – es fehle an einer schlüssigen ärztlichen Begründung. Dagegen legte der Mann Widerspruch bei Gericht ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit der Begründung, das Face-Shield sei eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO).

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach den Bestimmungen der 10. CoBeLVO und dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz (in der seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung) gelte grundsätzlich die Maskenpflicht für alle Personen auf dem Schulgelände. Diese Pflicht umfasse alle Räume und Flächen im Schulgebäude und im freien Schulgelände. Die Maske absetzen dürften die Schüler, sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht hätten.

Darüber hinaus seien vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alle Personen befreit, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar sei. Dies sei durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Antragsteller habe die Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, hieß es weiter.

Zwar habe er das erforderliche ärztliche Attest vorgelegt. Diesem fehle es jedoch an Aussagekraft. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Der Hausarzt hätte darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in dem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Gericht: Visier hat nicht dieselbe Wirksamkeit wie Masken

Weiter begründete das Gericht: Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sei die Verwendung eines Gesichtsvisiers nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 10. CoBeLVO gleichzusetzen. Mund-Nasen-Bedeckungen hätten unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb müsse die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Unter den Begriff der „Mund-Nasen-Bedeckung“ fielen nach dem Sinn und Zweck der Maskenpflicht Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht würden.

Ein Gesichtsvisier dagegen könne – zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand – nicht als Mund-Nasen-Bedeckung bzw. als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien wiesen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter sei. Visiere könnten in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. (cli)

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