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Verwaltungsgericht ermöglicht „verhältnismäßige“ Fahrverbote

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Foto: dts nachrichtenagentur

Leipzig  – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag Fahrverbote in den Städten möglich gemacht – allerdings sei bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Diesel-Fahrverbote sind demnach nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. Die Richter schaffen damit einen rechtlichen Rahmen für Städte wie Stuttgart und Düsseldorf, künftig Fahrverbote für Dieselautos zu verhängen.

Die Entscheidung der Richter gilt aber als Grundsatzurteil. Die Deutsche Umwelthilfe hatte in erster Instanz erfolgreich geklagt, sie hatte verlangt, die Luftreinhaltepläne für die beiden Städte mit konkreten Maßnahmen zu ergänzen, um für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid zu sorgen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass Fahrverbote für Dieselfahrzeuge rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürften. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ging noch einen Schritt weiter: Es urteilte, ein Fahrverbot sei derzeit „die effektivste und derzeit einzige Luftreinhaltemaßnahme“ zur Einhaltung der Grenzwerte.

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg waren gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte in Revision gegangen. Sie hielten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig.

Informationen im Detail

Das Bundesverwaltungsgericht hat also weitestgehend die Urteile der Vorinstanzen in Stuttgart und Düsseldorf bestätigt – bis auf Details: Das Bundesrecht lasse zonen- oder streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge nicht zu. Stattdessen müsse sich der Erlass von Verkehrsverboten an der sogenannten „Plakettenregelung“ orientieren.

Für Stuttgart hatte das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle.

Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge jedoch nicht vor dem 1. September 2019, also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6, mit Verkehrsverboten belegt werden, so die Leipziger Richter am Dienstag.

Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, zum Beispiel für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen (AZ 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018).

Aus der Bundesregierung war aber ohnehin schon bekannt geworden, dass eine bundesweite Rechtsgrundlage zur Anordnung von streckenbezogenen Fahrverboten bei einer zu hohen Abgasbelastung in den Städten kommen soll.

(dts Nachrichtenagentur/red)

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