- Pfalz-Express - https://www.pfalz-express.de -

Verwaltungsgericht entscheidet: Demo in Kandel am 6. April nicht auf dem Marktplatz und ohne Aufzug

Versammlung des „Frauenbündnisses Kandel“ am 3. November auf dem Kandeler Marktplatz.
Foto: Pfalz-Express

Kandel/Neustadt – Die vom Landkreis Germersheim angeordneten Auflagen zur geplanten Kundgebung des „Frauenbündnisses Kandel“ am 6. April sind rechtens. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt am Mittwoch.

Der von der Kreisverwaltung zugewiesene Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung und keine Zulassung eines Aufzugs seien ebenfalls rechtens, so das Gericht weiter.

Das „Frauenbündnis“ von Marco Kurz hatte im März eine Versammlung für den 6. April 2019 in Kandel mit dem Thema „Innere Sicherheit, Demokratie, Meinungsfreiheit“ angemeldet. Die erwartete Teilnehmerzahl gab der Antragsteller mit 200 Personen an. Die Versammlung sollte um 14 Uhr auf dem Marktplatz beginnen und anschließend anderem über die Hauptstraße und Marktstraße führen und gegen 23 Uhr mit einer Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz enden.

In dem Kooperationsgespräch am 19. März hieß es seitens der Kreisverwaltung, wegen der Bauarbeiten in der Rheinstraße und deren teilweise Sperrung könne man einem Aufzug und dem Marktplatz als Kundgebungsort nicht zustimmen. Daraufhin erklärte Kurz „seine Bereitschaft, einer Verlegung auf den Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung unter dem Vorbehalt zuzustimmen, dass ein Aufzug durch mehrere näher bezeichnete Straßen im Stadtkern möglich sei“, erläutert das Verwaltungsgericht.

Da eine Einigung nicht zustande kam, ordnete die Kreisverwaltung mit einem Auflagenbescheid an, dass nur eine stationäre Versammlung auf dem Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel zulässig sei; ein Aufzug wurde untersagt. Das „Frauenbündnis“ legte gegen die Auflagen Widerspruch ein mit der Begründung, diese seien nicht gerechtfertigt.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt (Wortlaut):

„Die Versammlungsbehörde könne nach dem Versammlungsgesetz die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Davon sei hier auszugehen.

Die Bewertung des Antragsgegners, wonach die Marktstraße einschließlich des Kreuzungsbereichs wegen der aktuellen Sperrung der Rheinstraße unbedingt frei bleiben müsse mit der Folge, dass dort kein Aufzug stattfinden könne, sei auch unter Würdigung des verfassungsrechtlich geschützten Anliegens des Antragstellers nicht zu beanstanden.

Weiterhin erscheine auch eine Verlegung des Kundgebungsorts vom Marktplatz auf den südwestlich der Hauptstraße gelegenen Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, weil eine stationäre Kundgebung auf dem Marktplatz aller Voraussicht nach nicht ohne eine gleichzeitige Sperrung der Marktstraße zu bewältigen sei.

Schließlich scheide auch ein Aufzug durch mehrere Straßen im Stadtkern aus. Aufgrund der besonderen Umstände in Kandel erscheine der geplante Aufzug in dem Wohngebiet für die Bevölkerung nicht zumutbar.“

Gegen den Beschluss kann Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Print Friendly, PDF & Email [1]