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Tullas Rheinbegradigung nicht völkerrechtskonform: Alles auf Anfang bei der Rheinbrücken-Diskussion?

Schnurgerade kommt der Rhein daher - müssen die Landesgrenzen nun neu gesetztw erden? Foto: pfalz-express.de [1]

Schnurgerade kommt der Rhein daher – müssen die Landesgrenzen nun neu gesetzt  werden?
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Südpfalz/Nordbaden – Die seit 1817 von Johann Gottfried Tulla durchgeführte Rheinbegradigung verstößt gegen das Völkerrecht, kann daher nicht mit dem europäischen Rechtsrahmen in Einklang gebracht werden.

Theoretisch kann man die fehlende vertragliche Grundlage für die Rheinbegradigung, die in Form von „Durchstichen“ auf jeweils dem Territorium des Nachbarlandes durchgeführt wurde, durch einen Ersatzvertrag der Rechtsnachfolger, in diesem Fall das Bundesland Baden-Württemberg und den Freistaat Bayern, der wiederum seine damalige Rechtsposition formell an das Bundesland Rheinland-Pfalz abtreten muss, „heilen“.

Faktisch gilt aber bei tatsächlichen Veränderungen am Rhein als Wasserstraße europäisches Verkehrsrecht, beim rückwirkend zu bewertenden Natureingriff nationales und europäisches Umweltplanungsrecht (inklusive Verbandsklagerecht für die Naturschutzfachverbände) und für die Veränderung des Grenzverlaufes gegebenenfalls sogar der „Schengen-Rechtsrahmen“.

Anfang des 19. Jahrhunderts wurde die Rheinbegradigung zwischen Baden und Frankreich vertraglich und völkerrechtlich einwandfrei geregelt, nördlich von Mannheim war die Begradigung seinerzeit eine interne hessisch-rheinhessische Angelegenheit, aber zwischen der damals zum Königreich Bayern gehörenden Pfalz und Baden wurde – als Reaktion auf das für Wörth verheerende Januar-Hochwasser 1816 – die Rheinbegradigung auch für die damalige Zeit bemerkenswert unbürokratisch umgesetzt.

Nun dürfte ausgerechnet der Bereich Natur- und Umweltschutz für das weitere Vorgehen sicher etwas überraschend das kleinste Problem darstellen: Das Entstehen der Altrheinarme mit ihrer anerkannten Artenschutzfunktion dürfte – so auch aus Naturschutzkreisen zu vernehmen – als Ausgleichsmaßnahme den naturschutzfachlichen Eingriff sogar überkompensieren.

Faktisch gilt durch den Völkerrechtsverstoß aber der Grenzverlauf von 1816, der durch den Hauptwasserlinienverlauf des Rheins bestimmt wurde.

Demnach steht die Rheinbrücke Maxau komplett auf dem Territorium des linksrheinischen Rechtsnachfolgers, also in Rheinland-Pfalz, während der für die 2. Rheinbrücke vorgesehene Standort – genau übrigens wie das LKW-Montagewerk – sich auf dem Territorium von Baden-Württemberg befinden.

Diese Form von territorialen Völkerrechtsverstößen verjähren nach einhelliger Rechtsauffassung erst nach 200 Jahren, die ersten Durchstiche in diesem Bereich des Oberrheins erfolgten ab Mitte 1817.
So bleibt noch gut ein Jahr Zeit, diese Thematik  durch besondere Gesetze zu regeln.

Versammlungsrechtliche Einschränkungen für die am 17. April angemeldete 3. Rheinbrücken-Demo sind aus dieser Entwicklung keine zu erwarten, dennoch dürften sich hier auch einige Vorzeichen ändern.

Aber auch außerhalb von Karlsruhe und Wörth gibt es mögliche Rechtsfolgen.

Neuburg gehört nun (wieder) zu Baden-Württemberg, auch der Logistikstandort des Stuttgarter Autobauers auf der Insel Grün bei Germersheim liegt nun „formell“ auf der anderen Rheinseite, was auch – allerdings in umgekehrter Richtung – für das Kernkraftwerk Philippsburg gelten dürfte.

Von den betroffenen Kommunen und Landesregierungen war bisher keine Stellungnahme zu erhalten. Wir werden jedoch über Reaktionen laufend berichten! (red)

Nachtrag am 2. April: Hatten Sie einen schönen 1. April, liebe Leser 😉 ?

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