Kandel/Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau hat ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung des afghanischen Asylbewerbers, der am 27. Dezember mutmaßlich die 15-jährige Mia V. im „dm-Markt“ in Kandel erstochen hat, in Auftrag gegeben.
Die Einholung des Gutachtens war erforderlich, da keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse zum tatsächlichen Alter des Beschuldigten vorlagen, so Oberstaatsanwältin Angelika Möhlig.
Der Afghane war nach seinen eigenen Angaben bei seiner Einreise nach Deutschland nicht im Besitz von Ausweispapieren und hatte sein Geburtsdatum mit 1.1. 2002 angegeben.
Die Frage nach dem Alter des Beschuldigten, dem Ex-Freund der getöteten Mia, hatte schnell Debatten ausgelöst. Ersten Angaben zufolge sollte er 15 Jahre alt sein. Der Vater des Opfers hatte kurz nach der Tat Zweifel daran geäußert.
Inzwischen liegt das Gutachten zur Altersschätzung vor. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass von einem wahrscheinlichsten Lebensalter von circa 20 Jahren auszugehen sei. Das absolute Mindestalter des Beschuldigten bestimmt der Sachverständige derzeit auf 17,5 Jahre.
Die durchgeführten medizinischen Untersuchungen zur Erstellung des Gutachtens umfassten neben der körperlichen Untersuchung auch röntgenologische Untersuchungen der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei demnach derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe und somit zur Tatzeit Erwachsener im strafrechtlichen Sinn war, so die Staatsanwaltschaft. Das Gutachten lege nahe, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Heranwachsenden (Person zwischen 18 und 20 Jahren) handele.
Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Neben der Vernehmung von Zeugen dauere insbesondere die Auswertung der bei dem mutmaßlichen Täter sichergestellten Mobiltelefone an.
Der Beschuldigte schweigt bislang zu den Vorwürfen und sitzt weiterhin in Untersuchungshaft. (red)
Rechtliche Hinweise:
Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Handelt es sich bei dem Täter um einen Jugendlichen, kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, bei dem die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten. Nach dem Jugendstrafrecht kann bei bestimmten Verbrechen, auch bei einem Mord, eine Jugendstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Handelt es sich bei dem Täter um einen Heranwachsenden, gilt Folgendes:
Steht der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleich, kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, wonach das Höchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre beträgt.
Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht eine Jugendstrafe von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so beträgt das Höchstmaß 15 Jahre.
Gefällt Ihnen unsere Zeitung?
Fügen Sie den Pfalz-Express als bevorzugte Quelle bei Google hinzu. So verpassen Sie keine wichtigen Nachrichten aus der Region.
⭐ Bei Google als bevorzugte Quelle hinzufügen [7]