Tötungsdelikt in Kandel: Anklage wegen Mordes gegen Abdul D. erhoben

18. April 2018 | Kategorie: Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Regional

Abdul D. wird des Mordes angeklagt.
Foto: über privat

Kandel/Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau hat Anklage wegen Mordes gegen den mutmaßlich aus Afghanistan stammenden Abdul D. zur Jugendkammer des Landgerichts Landau erhoben.

D. wird zur Last gelegt, am Nachmittag des 27. Dezember 2017 seine 15-jährige frühere Freundin Mia V. „heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen“ getötet zu haben., teilte die Staatsanwaltscaft am Mittwochmorgen mit.

Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklage davon aus, dass er das Mädchen, das sich Anfang Dezember 2017 von ihm getrennt hatte, gegen 14.50 Uhr am Bahnhof in Kandel gesehen hat, als es in Begleitung von zwei männlichen Jugendlichen aus dem Bus stieg.

Opfer verfolgt und Messer gekauft

Der Beschuldigte ging Mia V. nach, die zunächst zusammen mit ihren zwei Begleitern den in der Nähe des späteren Tatorts gelegenen Netto-Markt aufsuchte. Auch Abdul D. ging in den Supermarkt und kaufte dort zwei Messer, darunter die spätere Tatwaffe – ein Messer mit einer Klingenlänge von 20,5 Zentimertern. Er folgte dann dem Mädchen in den „dm“-Markt.

Dort ging er gezielt auf Mia V. zu und stach unvermittelt mindestens siebenmal auf sein Opfer ein. Das Mädchen erlag kurze Zeit nach dem Angriff seinen schweren Verletzungen. Todesursächlich war ein Stich im Bereich des Herzens.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angriff für das Mädchen überraschend erfolgte, so dass es nicht in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Sie sieht daher das Mordmerkmal der Heimtücke, nämlich die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, als verwirklicht an.

Außerdem ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen erfüllt. Das Motiv für die Tat sei in einer „übersteigerten Eifersucht“ begründet. Man geht davon aus, dass der Angeschuldigte aus Rache gehandelt hat und die Tat beging, um das Mädchen dafür zu bestrafen, dass es sich einige Wochen zuvor von ihm getrennt hatte und nun mit einem anderen Jungen befreundet war.

Da keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse zum tatsächlichen Alter des Angeschuldigten vorlagen, hatte die Staatsanwaltschaft auch Ermittlungen zu seinem Alter durchgeführt und unter anderem ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt.

Mittlerweile geht man davon aus, dass Abdul D. älter ist als von ihm angegeben (er hatte behauptet, 15 Jahre alt zu sein) und zur Tatzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit um die 20, jedenfalls aber über 18 Jahre alt war. Demnach wäre er zur Tatzeit „Heranwachsender“ (Person über 18 und unter 21 Jahren).

D. befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Er hat sich nicht noch nicht geäußert und macht nach wie vor von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Das Landgericht Landau muss nun über die Zulassung der Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. (red)

 

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4 Kommentare auf "Tötungsdelikt in Kandel: Anklage wegen Mordes gegen Abdul D. erhoben"

  1. fredvumjupiter sagt:

    Nach dem UN Ressetlement Plan ist der Tod der Mia Valentin aus Kandel als „Kollateralschaden“ zu bezeichnen?

    Die schnelle Anklageerhebung nach mehr als 3 Monaten spricht auch Bände für den Justizapparat.

  2. Geronimo sagt:

    Und ein Herr Wiesinger FDP wollte mir noch vor kurzem weiß machen, dass der Täter erst 17,5 Jahre alt ist. Da kann ich nur sagen: Dreyer wirkt!

  3. Geronimo sagt:

    Und ein Herr Wissing FDP wollte mir noch vor kurzem weiß machen, dass der Täter erst 17,5 Jahre alt ist. Da kann ich nur sagen: Dreyer wirkt!

  4. GGGGGGKKKKKEEEE sagt:

    In einer ersten Pressemeldung wurde von der Staatsanwaltschaft folgender Satz formuliert: „Das absolute Mindestalter des Beschuldigten bestimmt der Sachverständige derzeit auf 17 ½ Jahre.“
    Nun wird folgendernaßen formuliert: „Nach dem Ergebnis der Ermittlungen nimmt die Staatsanwaltschaft in der Anklage an, dass der Angeschuldigte älter ist als von ihm angegeben und zur Tatzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit um die 20, jedenfalls aber über 18 Jahre alt war.“

    Ich gehe davon aus, dass der Wert 17,5 Jahre nur genannt wurde um die Aussagen „aller Beteiligten“ vom Dezember 2017, die eine Volljährigkeit ausschlossen, nicht so peinlich erscheinen zu lassen. Es macht bei einem wahrscheinlichsten Wert von 20 Jahren keinen Sinn, 21 Jahre als Höchst- und 17,5 Jahre als Mindestalter anzunehmen …