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Quarantäne-Verpflichtung für Auslandsrückkehrer

Foto: dts Nachrichtenagentur

Das Land Rheinland-Pfalz hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie seine Bestimmungen für Menschen, die aus dem Ausland kommen und nach Rheinland-Pfalz zurückkehren, deutlich verschärft.

Darauf macht Dr. Fritz Brechtel, Landrat für den Kreis Germersheim, kurz vor Ende der Osterferien aufmerksam: „Wer nach Deutschland zurückkehrt, ganz gleich aus welchem Land er oder sie kommt, muss sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und zusätzlich das Gesundheitsamt über diese Eigenmaßnahme informieren. Viele Menschen wissen das noch nicht und wie schnell ist da eine Ordnungswidrigkeit begangen, die am Ende mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden könnte“, warnt Brechtel.

Im dazugehörigen Änderungstext der Landesverordnung heißt es entsprechend: „Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.“

Besuche von Personen, die nicht im selben Haushalte leben, sind während dieser Zeit verboten.

Doch auch für die Auslandsrückkehrer gelten Ausnahmen: Die Verpflichtung zur zweiwöchigen Quarantäne gilt nicht für Berufspendler oder Personen, die grenzüberschreitend Waren und Güter transportieren. Neben Lkw-Fahrern dürfen auch Ärzte, Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr, Botschaften oder des Rechtswesens sowie Repräsentanten von Regierungen, Verwaltungen oder EU-Organen einreisen, ohne die Quarantänemaßnahmen einzuhalten. Allerdings benötigt es hierfür eines Nachweises seitens des Arbeitgebers.

Ebenfalls ausgenommen von den Einschränkungen sind die nachfolgenden Personengruppen:

  • Besatzungen von Schiffen, Flugzeugen, Bahn, Bus etc. bei kurzfristigem Aufenthalt im Ausland,
  • Personen die täglich oder bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar einreisen müssen (beruflich oder aus medizinischen Gründen)
  • Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (z.B. geteiltes Sorgerecht, Besuch Lebenspartner, der nicht im eigenen Hausstand wohnt, medizinische Behandlung, Pflege schutzbedürftiger Personen)
  • Saisonarbeiter (Erntehelfer) unter besonderer Einhaltung der Hygienemaßnahmen
  • Soldaten, Polizisten, die aus dem Auslandseinsatz zurückkehren
  • Ausländische Streitkräfte (z.B. US Army)
  • Durchreisende (z.B. vom Elsass über RLP nach BaWü)

Die Ausnahmen gelten nur, wenn keine Krankheitssymptome festgestellt werden konnten.

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