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Neustadt: Gericht entscheidet: Pastor erhält keine Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht – „gottlose Inhalte“

Foto: dts nachrichtenagentur [1]

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Neustadt – Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann nicht dadurch erreicht werden, dass man aus „Gewissensgründen“ die Programminhalte nicht mitfinanzieren will, weil diese mit den eigenen Wertmaßstäben nicht vereinbar sind.

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit einem Urteil vom 20. September 2016 entschieden.

Geklagt hatte der Pastor einer freikirchlichen Gemeinde. Im Juni 2014 hatte er außerdem aus religiösen Gründen die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls beantragt und erklärte dazu, seine Familie habe keinen Fernseher und nutze nicht einmal ein Radio. Informationen würden vor allem über das Internet und DVDs bezogen.

Nachdem dieser Antrag von der Rundfunkanstalt abgelehnt worden war, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erneut Klage am Verwaltungsgericht Neustadt. Schon zuvor war er mit Klagen zum selben Anliegen gescheitert, allerdings hatte er diese anders begründet, unter anderem mit „Verfassunsgwidrigkeit“.  Auch eine Berufung hatten die Richter abgelehnt.

„Unmoralisches Fernsehen“

In Neustadt machte der Geistliche nun geltend, er sei zumindest von der Beitragspflicht zu befreien, weil ihm nicht zuzumuten sei, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzufinanzieren.

Ein großer Teil des Unterhaltungsprogramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil, so der Pastor. Bibelgläubige Christen und ihr Glaube würden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Der Rundfunkbeitrag diene damit der Finanzierung eines Programms, das massiv gegen seine persönliche Glaubensüberzeugung verstoße und sein Gewissen verletze.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls lägen nicht vor.

Der Umstand, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit ablehne, begründe keinen Befreiungsanspruch.

Die komplette Urteilsbegründung kann hier [2] abgerufen werden. (red/cli)

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