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Moschee-Neubau in Germersheim: Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Baugenehmigung statt

So soll die neue Moschee in der Hans-Sachs-Straße aussehen. Foto: über DITIB Germersheim (Türkisch Islamischer Kulturverein e.V.) [1]

So soll die neue Moschee in der Hans-Sachs-Straße aussehen.
Foto: über DITIB Germersheim (Türkisch Islamischer Kulturverein e.V.)

Germersheim/Neustadt – Auf dem Gelände in der Hans-Sachs-Straße darf die Moschee des Türkisch-Islamischen Kulturvereins Ditib vorerst nicht weitergebaut werden. Das hat heute das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschieden.

Die Kreisverwaltung hatte den Antrag für den Bau am 8. Juli genehmigt. Erst danach konnte die Stadt die Details nochmals einsehen und hatte daraufhin Widerspruch beim Verwaltungsgericht eingelegt.

Die Ditib hatte indes schon am 1. Oktober mit den Bauarbeiten begonnen und den ersten Spatenstich [2] gesetzt. Dieser war von Protesten auf dem Königsplatz begleitet worden.

Viel zu wenig Parkplätze, dazu noch Sackgasse

Da das Baugelände in einem Wohngebiet liege und bei Veranstaltungen mit an die 800 Besuchern oder mehr gerechnet werden müsse, seien die 56 Parkplätze definitiv zu wenig, sagte Bürgermeister Marcus Schaile unlängst in einem Gespräch mit dem Pfalz-Express.

Zudem befände sich die künftige Moschee in einer Sackgasse, so dass man ein Verkehrschaos befürchten müsse, da die bisherigen Räumlichkeiten ebenfalls noch genutzt würden und sich so die Anzahl der Besucher zumindest bei Veranstaltungen deutlich erhöhe.

Gericht folgt Begründung der Stadt

Die Stadt Germersheim hatte im August 2016 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 4. Oktober 2016 mit der Begründung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Baugenehmigung sei wegen „erheblicher Bestimmtheitsmängel“ rechtswidrig. Ferner sei das Bauvorhaben nicht gebietsverträglich. Genau das bestätigte nun das Gericht.

Zur Begründung des Urteils haben die Richter ausgeführt, dass in einem besonderen Wohngebiet zwar auch Moscheen als Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke allgemein zulässig seien, diese aber auch „gebietsverträglich“, sprich mit der Wohnnutzung vereinbar sein müssten.

Unzulässig seien jedenfalls „religiöse oder kulturelle Anlagen, deren Nutzung mit unzuträglichen Belastungen für die Wohnnutzung“ verbunden sei.

Die angefochtene Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die neu genehmigte religiöse Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen mit der Wohnnutzung in diesem besonderen Wohngebiet vereinbar sei.

Hintergrund

Die Ditib betreibt auf einem Grundstück in Germersheim eine im Jahr 1990 genehmigte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte. Für dieses Grundstück wurde am 15. November 2012 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Moschee erteilt, von der die Ditib bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

Stattdessen soll nun auf dem 3.424 Quadratmeter großen Nachbargrundstück eine Moschee mit Nebenanlagen errichten (Pfalz-Express berichtete mehrfach). Beide Grundstücke liegen in einem sogenannten „festgesetzten  besonderen“ Wohngebiet. (cli)

Die ausführliche Urteilsbegründung gibt es hier [3].

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