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Landkreis SÜW muss wegen gestiegener Infektionszahlen Allgemeinverfügung erlassen

Buchhandlungen sind von der Allgemeinverfügung ausgenommen.
Foto: dts Nachrichtenagentur

SÜW. Da der Landkreis Südliche Weinstraße am Samstag den dritten Tag in Folge eine 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen in einer Woche auf 100.000 Einwohner erreicht hatte und auch im Land seit mehreren Tagen die Inzidenz über 50 liegt, ist der Landkreis verpflichtet, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die Lockerungen der Landes-Corona-Bekämpfungsverordnung wieder zurücknimmt.

Die Verfügung wird am Montag (22. März) erlassen, so dass sie ab Dienstag, 0 Uhr, in Kraft tritt.

„Wir hoffen, dass wir mit dieser Verfügung eine Möglichkeit finden, dass die Läden, die gerade erst wieder geöffnet haben, weiter tätig sein können. Da wir im Landkreis viele kleine Geschäfte haben, ergeben sich für viele hoffentlich nur geringe Einschränkungen, da sie ohnehin nur eine Person plus Hausstand einlassen können“, sagt Landrat Dietmar Seefeldt.

Man sei verpflichtet, die Allgemeinverfügung wegen der gestiegenen Inzidenz zu erlassen und habe als Kreis mit der neuen Verordnung keinen Spielraum. Seefeldt erhofft sich von der Bund-Länder-Beratungen, „dass ein Weg gefunden wird, der sich nicht weiter rein auf die Betrachtung der 7-Tages-Inzidenz bezieht.“ Vor dem Hintergrund vermehrter Tests und der erfolgten Impfungen müssten auch andere Kriterien als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. „Es ist für die Bürger nicht nachzuvollziehen, wieso der Urlaub auf Mallorca wieder möglich ist, ein Besuch der heimischen Gastronomie und Hotellerie aber nicht.“

Allgemeinverfügung orientiert an Musterverfügung

Das bedeutet für den Handel: Ab Dienstag darf sich nur noch ein Kunde mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten, eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Allerdings sind Termine auch spontan möglich. Man kann also beim Geschäft vorbeigehen und direkt dort den Termin ausmachen und hineingehen, wenn es die Besucherzahl zu diesem Zeitpunkt zulässt. Die gleichen Vorgaben gelten für Büchereien und Archive.

Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig. Von der Regelung des Terminshoppings ausgenommen sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien.

Im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten darf auf öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen Sport getrieben werden. Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und eine Trainerin bzw. ein Trainer im Außenbereich zulässig. Der Proben und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

Von der Allgemeinverfügung ist die landesweite Regelung hinsichtlich der Außengastronomie [1] nicht betroffen. Gaststätten dürfen draußen unter strengen Hygiene- und Testbedingungen für Gäste öffnen. Besucher müssen einen negativen Coronatest vorweisen.

„Wir hoffen sehr, dass die Allgemeinverfügung das geeignete Mittel ist, um die Ansteckungen einzudämmen. Leider beobachten wir eine Zunahme der Ansteckungen, auch aufgrund der sich ausbreitenden britischen Mutation. Denken Sie darum bitte weiterhin an Maske, Abstand und Lüften und nutzen Sie das Angebot der kostenlosen Schnelltests“, appelliert Landrat Seefeldt.

Info

Nach der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 20. März 2021 haben Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen in Folge zwischen 50 und 100 liegt, am darauf folgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Allgemeinverfügung zu erlassen.

(red/kv süw)

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