- Pfalz-Express - https://www.pfalz-express.de -

Landau: Großvater zu Tode gewürgt: 21-jähriger Enkel soll dauerhaft in Psychiatrie

Foto: dts nachrichtenagentur [1]

Foto: dts nachrichtenagentur

Landau – Im Fall des 21-Jährigen, der Anfang September in Landau seinen Großvater angegriffen hatte, hat die Staatsanwaltschaft Landau einen Antrag auf Sicherungsverwahrung eingereicht mit dem Ziel, ihn dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

Der Beschuldigte soll sich in der Absicht, seinen 86-jährigen Großvater zu töten [2], Zutritt zu dessen Wohnung verschafft und den schlafenden Mann mit beiden Händen bis zum Kreislaufstillstand gewürgt haben, um ihn umzubringen.

Der Senior konnte zwar zunächst reanimiert werden, verstarb aber an den schweren Folgen des Angriffs am 19. September im Krankenhaus.

Die Staatsanwaltschaft geht nach einem forensisch-psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass der Enkel für die Tat wegen einer psychischen Erkrankung im strafrechtlichen Sinn nicht verantwortlich war, teilte die Leitende Oberstaatsanwältin Angelika Möhlig mit.

Da nach den Erkenntnissen der Sachverständigen wegen der Erkrankung „weitere erhebliche rechtswidrige Taten“ zu erwarten sind, strebt die Staatsanwaltschaft die weitere Unterbringung des jungen Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Er befindet sich seit der Tat bereits in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.

Das Landgericht muss nun über die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. (red)

Hintergrundinformationen:

Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen ist, kann er für die ihm vorgeworfene Tat nicht bestraft werden (Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld).

Gegen den Beschuldigten, der eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (oder der verminderten Schuldfähigkeit) begangen hat, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Maßregel der Besserung oder Sicherung angeordnet werden. Zu diesen Maßregeln gehört auch die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs.

§ 63 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren (§ 413 Strafprozessordnung) kann für einen schuldunfähigen Beschuldigten die selbständige Anordnung einer Maßregel beantragt werden. Die Antragsschrift ersetzt die sonst übliche Anklageschrift.

§ 413 Strafprozessordnung lautet wie folgt:
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

Print Friendly, PDF & Email [3]