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Isolationszeit für Corona-Infizierte kann verkürzt werden

Bild von Markus Distelrath [1] auf Pixabay [2]

 Die Dauer der Absonderung nach einem positiven Corona-Test kann für Betroffene ab sofort bereits nach fünf Tagen beendet werden.

Zukünftig gilt nach der Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: Wer positiv auf Corona getestet wurde, ist weiterhin verpflichtet, sich unverzüglich in Absonderung zu begeben. Neu ist allerdings, dass diese Absonderung bereits nach Ablauf von fünf Tagen (die Absonderung endet dann am sechsten Tag um 0:01 Uhr), ohne dass ein Freitesten notwendig ist, beendet werden kann.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Isolation keine typischen Symptome einer Corona-Infektion mehr auftreten. Halten Symptome wie Fieber oder Husten an, muss auch die Absonderung fortgesetzt werden, bis zu maximal 10 Tagen. Die Absonderung endet dann auf jeden Fall am elften Tag.

Wichtig: Besondere Regelungen gelten für Beschäftigte bestimmter Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste, Arztpraxen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Diese Beschäftigten müssen nach Beendigung ihrer Absonderung vor Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung ein negatives Testergebnis eines bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests oder einen entsprechenden PCR-Test (negativ oder mit einem ct-Wert größer 30) vorlegen. Dies dient dem nach wie vor erforderlichen Schutz von vulnerablen Personengruppen.

Welche weiteren medizinischen Berufe beziehungsweise Einrichtungen betroffen sind, kann auf der Webseite der Kreisverwaltung unter Corona> FAQ unter dem Punkt: „Welchen Test muss ich als infizierter dem Arbeitgeber bei Quarantäneende vorlegen“, eingesehen werden.

Kontaktpersonen – unabhängig von Impfstatus oder Alter – müssen nicht mehr in Absonderung. Für diese Personen bestehen nur noch die allgemeinen Empfehlungen zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen, wie Maske tragen, Abstand halten, Selbsttests und Kontaktreduzierung. Eine Absonderungspflicht gilt nur noch für infizierte Personen.

Die neuen Absonderungsregelungen gelten auch für die rheinland-pfälzischen Schulen und Kindertagesstätten. Sollte eine infizierte Person nach Ablauf der fünf Tage 48 Stunden symptomfrei sein, kann sie (ab dem sechsten Tag) sofort in die Einrichtung zurückkehren, ansonsten verlängert sich die Absonderung bis zu maximal zehn Tagen. Eine Freitestung erfolgt nicht mehr, die Absonderung endet somit am elften Tag. Die neuen Regeln für nicht infizierte Kontaktpersonen gelten vor allem für Kinder in Kindertagesstätten. Ein Freitesten von „Kontaktkindern“ ist, nach der Absonderungsverordnung, nicht mehr notwendig.

Weiterhin gilt die sogenannte Arbeitsquarantäne, das heißt positiv getestete aber symptomfreie Personen dürfen an die Arbeitsstätte zurückkehren. Das Instrument der Arbeitsquarantäne kann nach Absprache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern vereinbart werden. Es gelten dabei strenge Maßnahmen wie eine FFP2-Maskenpflicht und Kontaktreduktion auf ein Minimum.

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