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Gericht entscheidet: Vorerst kein Moschee-Neubau in Germersheim

So soll die neue Moschee in der Hans-Sachs-Straße aussehen. Foto: über DITIB Germersheim (Türkisch Islamischer Kulturverein e.V.) [1]

So soll die neue Moschee in der Hans-Sachs-Straße aussehen. Der Verein Ditib wird wohl weiterkämpfen. 
Foto: über DITIB Germersheim (Türkisch Islamischer Kulturverein e.V.)

Germersheim – Die geplante Moschee in der Hans-Sachs-Straße darf vorerst nicht errichtet werden. Das entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit die vorangegangene Eilentschei­dung des Verwaltungsgerichts Neustadt bestätigte.

In der Urteilsbegründung heißt es, das Bauvorhaben müsse gestoppt werden, weil sich nicht mit Bestimmtheit sagen lasse, ob die Baugenehmigung mit dem „Nutzungsumfang und demnach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften“ vereinbar sei.

Neues Grundstück für neue Moschee 

Der Verein „Ditib Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim“ unterhält auf einem Grundstück in der Hans-Sachs-Straße seit 1990 eine kulturelle und religiöse Versammlungsstätte. Für dieses Grundstück wurde im November 2012 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Moschee erteilt, wovon der Verein aber keinen Gebrauch machte.

Stattdessen möchte er auf dem 3.424 Quadratmeter großen Nachbargrundstück eine Moschee mit Nebenanlagen errichten. (Pfalz-Express berichtete mehrfach). Im Oktober letzten Jahres hatte dort die Ditib Germersheim den ersten Spatenstich zum Bau der Moschee [2] gesetzt.

Am 8. Juli 2016 genehmigte der Landkreis Germersheim den Neubau der Moschee. Beide Grundstücke liegen aber in einem sogenannten „besonderen Wohngebiet“. Gegen die Baugenehmigung hatte die Stadt Germersheim deswegen kurz darauf Widerspruch eingelegt. Unter anderem sei die Parkplatzsituation in dem Wohngebiet bei der zu erwartenden Menge an Besuchern nicht geeignet, so die Begründung für den Widerspruch der Stadt.

Wie viele Besucher kommen tatsächlich? 

In dem „besonderen Wohngebiet“ seien Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zwar allgemein zulässig, dies aber nur, soweit sie mit der Wohnnutzung vereinbar seien, urteilten jetzt die Richter. Angesichts der Größe der Moschee könne ohne nähere Eingrenzung der Besucherzahlen und der Nutzungszeiten (…) nicht ausgeschlossen wer­den, dass „die Nutzung mit der vorhandenen Wohnnutzung nicht verein­bar sei.“

Das Bauvorhaben biete einem beträchtlichen Personenkreis Platz. Angesichts dieser Dimension könnten zu viel Lärm und Abgase entstehen, besonders vom An- und Abfahrtsverkehr, so die Richter.

Es gebe zudem keine verlässliche Prognose, was die Besucherzahlen angehe. Bei den vom Verein genannten Besucherzahlen handele es sich um diejenigen der bereits vorhandenen Moschee, die über wesentlich kleinere Räumlichkeiten verfüge. Bei der nun viel größeren Moschee seien mehr Besucher zu erwarten.

Kreisverwaltung will Entscheidung prüfen

Die Kreisverwaltung Germersheim will die Begründung für die Gerichtsentscheidung sowie die Argumente des Verwaltungsgerichts Neustadt nun prüfen.

„Es ist durchaus denkbar, dass wir die Baugenehmigung aufgrund der Gebietsunverträglichkeit aufheben werden. Schließlich findet auch die Glaubensfreiheit im Baurecht ihre Grenze, wenn die ebenfalls geschützten Rechte der Nachbarn verletzt werden“, sagte Landrat Brechtel.

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