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EuGH stärkt Passagierrechte bei Flugverspätungen

Foto: dts Nachrichtenagentur

Luxemburg  – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Flugpassagieren bei Verspätungen gestärkt.

Komme es bei einer Flugverbindung von einem EU-Staat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat zu einer großen Verspätung, hätten die Kunden Ansprüche auf Entschädigung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Dies gelte auch dann, wenn es nur auf der Teilstrecke außerhalb der EU zur Verzögerung gekommen sei.

Voraussetzung sei, dass der Flug Gegenstand einer einzigen Buchung war. Ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen stelle in dem Fall für die Zwecke des in der EU-Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar, so die Luxemburger Richter.

Damit falle ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats starte, in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung. Dies sei auch der Fall, wenn ein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der EU von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werde.

In dem konkreten Fall hatten elf Fluggäste ein tschechisches Luftfahrtunternehmen verklagt, nachdem es bei einem Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok zu einer großen Verspätung gekommen war. Der erste Teilflug dieses Flugs mit Umsteigen wurde entsprechend dem Flugplan durchgeführt und kam pünktlich in Abu Dhabi an. Dagegen war der zweite Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet.

Diese Verspätung könne nach der EU-Verordnung dazu führen, dass Fluggästen ein Anspruch auf einen Ausgleich zustehe, so der EuGH.

Die Fluggäste erhoben bei den tschechischen Gerichten Klage gegen die tschechische Airline auf Leistung eines Ausgleichs. Das mit dem Rechtsstreit in zweiter Instanz befasste Stadtgericht Prag wollte vom Gerichtshof wissen, o b das Flugunternehmen zur Zahlung des Ausgleichs nach der EU-Verordnung verpflichtet ist. (dts Nachrichtenagentur)

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