
Symbolbild: Ulrike Mai [1] / Pixabay [2]
Speyer – Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Vergewaltigung gegen vier Jugendliche eingestellt.
Das teilte Oberstaatsanwältin Doris Brehmeier-Metz in einer Pressemitteilung mit. Hintergrund war eine Anzeige vom 10. Februar 2024: Gegen 21.53 Uhr hatte der kirchliche Veranstalter einer Faschingsparty für Jugendliche und Heranwachsende [3], die in einer Bar im Keller der St. Joseph Kirche in Speyer stattfand, bei der Polizei eine Vergewaltigung gemeldet. Es bestand der Verdacht, dass eine 15-jährige Schülerin auf einer Toilette von mehreren männlichen Jugendlichen zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen worden sein könnte.
Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf wurden neben der Hauptzeugin zahlreiche weitere Zeugen befragt, darunter Partygäste und Freundinnen der Schülerin. Außerdem sicherte die Polizei die Mobiltelefone der Beschuldigten und wertete diese aus, konnte dabei jedoch keine tatrelevanten Informationen feststellen. Auch DNA-Spuren, die am Tatort genommen wurden, wurden untersucht. Diese gaben lediglich Aufschluss darüber, wer sich dort aufgehalten hatte, lieferten jedoch keine Hinweise darauf, ob sexuelle Handlungen gegen den Willen des Mädchens stattgefunden hatten.
Die Ermittlungen ergaben insgesamt keinen hinreichenden Tatverdacht. Eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Strafgesetzbuch liege nur dann vor, wenn der Geschlechtsverkehr gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen einer Person durchgeführt werde. Etwas anderes gelte nur, wenn der Wille durch Zwangsmittel oder Drohungen unterdrückt werde, so Brehmeier-Metz. Da eine Alkoholisierung der Beteiligten nicht festgestellt werden konnte, schied diese Variante von vornherein aus.
Die vier Beschuldigten hatten ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass die Schülerin mit dem Geschehen einverstanden gewesen sei. In ihrer eigenen Vernehmung gab das 15-jährige Mädchen an, keinen entgegenstehenden Willen zu sexuellen Handlungen geäußert zu haben. Auch kein anderer Zeuge konnte bestätigen, dass das Mädchen in irgendeiner erkennbaren Weise deutlich gemacht habe, dass sie die Handlungen nicht wollte. Hinweise auf Zwang oder Drohungen durch die Beschuldigten ergaben sich ebenfalls nicht.
Auch die DNA-Spuren am Tatort konnten naturgemäß nur belegen, wer sich dort aufgehalten hatte, gaben aber keinen Aufschluss darüber, ob sexuelle Handlungen freiwillig oder unfreiwillig erfolgt waren. Ob das Mädchen einfach eingeschüchtert war und sich deshalb still verhielt, war der Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen.
Eine strafgerichtliche Verurteilung sei unter diesen Umständen nicht zu erreichen, so die Staatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren wurde daher mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt.
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