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Drohnenverordnung – Die Drohne bekommt jetzt eine Adresse

Foto: Hans-Peter Möhlig [1]

Foto: Hans-Peter Möhlig

Unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten bieten Quadrocopter nicht nur Hobbyfliegern, sondern in größerem Maße auch Unternehmen.

Seit einiger Zeit richtet auch die Politik wegen der einfachen Verfügbarkeit und der Absicht von Unternehmen, Pakete darüber zu versenden ihr Augenmerk.

Beim Quadrocopter sind jetzt für den Flugbetrieb neue Auflagen zu beachten. Am 7. April 2017 trat durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die neue Verordnung für Drohnen [2] in Kraft.

Laut Gesetzgeber ist hierdurch mehr Sicherheit im Luftraum gegeben und zugleich werden den neuen technischen Möglichkeiten der Zukunft neue Möglichkeiten eröffnet. Die Richtlinien werden im Oktober nochmals deutlich angehoben. Private und gewerbliche Nutzer von Quadrocoptern sollten sich bereits jetzt mit der Thematik befassen, um spätestens zu diesem Zeitpunkt die Guideline abzuschließen.

Für wen ist eine Kennzeichnung Pflicht?

Durch den Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von über 250 Gramm gilt eine Kennzeichnungspflicht. Darunter fallen die meisten Fluggeräte. Durch einen eventuellen Unfall ist durch die Kennzeichnung der Besitzer unverzüglich zu ermitteln. Auch bei der Nutzung eines Modellfluggeländes ist dies erforderlich. Die Kennzeichnung muss durch eine permanente und feuerfeste Benennung, z.B: einer Aluminium-Plakette mit Gravur erfolgen.

Ist ein Nachweis der Kenntnisse erforderlich?

Additionale Auflagen stellt der Gesetzgeber für größere und professionelle Multikopter bereit. Bei einem Startgewicht von 2000 Gramm ist ein sogenannter Nachweis über den Kenntnisstand und Flugkunde notwendig und erreicht fast einen Drohnenführerschein.

Ein Führerschein für Drohnen wird durch das Luftfahrt-Bundesamt oder einem Luftsportverband ausgestellt, wenn ein nachgewiesener Kenntnisstand über die Regeln des Luftverkehrs nachgewiesen wird. Besitzer mit einer Pilotenlizenz benötigen keinen additionalen Nachweis über diese Kenntnisse. Nicht erforderlich ist er für den Drohnenbetrieb auf einem Modellfluggelände.

Ist eine Erlaubnispflicht notwendig?

Quadrocopter mit einem Startgewicht ab fünf Kilogramm benötigen eine Aufstiegsgenehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde. Diese höchste Auflage ist auch bei Flügen über eine Höhe von 100 Meter erforderlich. Die meisten Hobbyflieger sind hiervon nicht betroffen. Allerdings dürfen Piloten ihre Quadrocopter nur mit Genehmigung außerhalb der Sichtweite fliegen.

Gibt es Flugverbotszonen?

Hier gibt es keine Veränderungen zu den bereits bestehenden Regeln. Flüge über Flugplätze, Industrieanlagen (u.a. Kernkraftwerke, Stromversorger), Justizanstalten, Naturschutzgebieten, Krankenhäuser, über und in der Umgebung von Bundes- und Landesbehörden, Menschenansammlungen bleiben weiterhin verboten.

Ein Abstand von wenigstens 100 Metern muss für die Einsatzorte von Rettungsdiensten sowie Bahnanlagen und Fernstraßen eingehalten werden.
Hier spielt es keine Rolle, ob der Quadrocopter mit Kamera ausgestattet wurde. Weitere Infos zu Flugverbotszonen gibt es hier: Quadrocopter mit Kamera [3]

Der Flug über Wohngebiete

Diese Thematik sorgte bereits in der Vergangenheit für genügend Diskussionsstoff. Hier spielten diverse Gesetze und Ausrichtungen eine Rolle. Bei Wohngrundstücken gibt es ein Flugverbot, wenn die Startmasse 0,25 kg überschreitet oder der Quadrocopter mit Kamera Funksignale in optischer und akustischer Form empfängt, überträgt und aufzeichnet.

Multikopter mit Kamera sind über Wohngebieten nicht erlaubt. Einzige Ausnahmeregelung: Der Einsatz des Piloten wurde vom Grundstücksbesitzer gestattet oder es handelt sich um die eigene Immobilie. Es kann Ausnahmen von den zuständigen Behörden geben, falls keine Gefahr für die Sicherheit im Luftverkehr, die öffentliche Sicherheit oder eine Verletzung der Vorschriften einschließlich Datenschutz und Naturschutz vorliegt.

Dies betrifft auch die angemessene Protektion vor Fluglärm. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme sind in der Pflicht, bemannte Luftfahrzeuge und unbemannten Freiballonen Platz zu machen.

Weiterhin ist eine Versicherung notwendig

Die gesetzliche Versicherungspflicht bleibt durch die neue Verordnung unverändert. Dies gilt für private und gewerbliche Piloten. Gemäß dem Luftverkehrsgesetz unterliegen unbemannte Flugkörper der Haftpflicht für Drittschäden.

Der überwiegende Teil der Haftpflichtversicherungen beinhaltet keine Versicherung von Fluggeräten. Deswegen ist eine besondere additionale Versicherung für Piloten Pflicht. Diese Versicherung ist direkt bei den Assekuranzen oder bei Modellfliegerverbänden erhältlich. Die Ausgaben für die Versicherung unterscheiden sich je nach Summe der Deckung und des Umfanges.

Einsatz von Videobrillen

Die Benutzung einer Videobrille bei Flügen ist erlaubt, wenn man eine Höhe von 30 Meter nicht überschreitet und der Quadrocopter das Gewicht von 0,25 kg nicht übersteigt. Die Erlaubnis ist ebenfalls gegeben, wenn eine zusätzliche Person das Fluggerät in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Piloten auf eventuelle Gefahren hinzudeuten.

Dies gilt für den Betrieb innerhalb des Blickfeldes des Piloten. Der Gesetzgeber verkündete die Verordnung am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt und diese trat am 7. April in Kraft. Das komplette Regelwerk hinsichtlich Pflicht zur Kennzeichnung und die Verpflichtung, eine Vorlage des Kenntnisnachweises vorzulegen, werden am 1. Oktober 2017 verpflichtend eingeführt.

Sind bis dahin keine entsprechenden Plaketten befestigt oder bei Drohnen von über zwei Kilogramm kann kein Kenntnisnachweis vorgelegt werden, macht man sich eines Strafvergehens schuldig und das Risiko eines Bußgeldes ist gegeben.

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