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Corona-Virus verhindert Zwei-Personen-Demo in Kandel

Marco Kurz
Foto (Archiv): Pfalz-Express

Kandel – Die vom Landkreis Germersheim angeordnete Untersagung einer Versammlung von Veranstalter Marco Kurz ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 2. April 2020 entschieden und öffentlich mitgeteilt.

Am 30. März 2020 hatte Kurz beim Landkreis Germersheim für den 4. April 2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kandel mit dem Thema „Migrationspolitik, neue Weltordnung, Corona“ angemeldet.

Die Versammlung sollte um 14 Uhr mit einer Auftaktkundgebung in der Nähe eines Supermarkts in Kandel beginnen und dann auf  Gehwegen durch mehrere innerörtliche Straßen wieder zurück zum Ausgangsplatz führen.

In der Anmeldung hieß es, die Versammlung solle mit einem Megaphon, einem kleinen Bollerwagen mit mobiler Beschallungsanlage und zwei Schildern durchgeführt werden. Es würden nur zwei Personen (inklusive Kurz als Versammlungsleiter) an der Kundgebung teilnehmen. Eine Gegenveranstaltung sei nicht zu erwarten, da die Versammlung nicht beworben werde, so Kurz.

Am 1. April 2020 untersagte der Landkreis Germersheim die geplante Demonstration mit dem Hinweis, der Antragsteller könne weder sicherstellen noch verhindern, dass sich weitere Personen spontan der Zwei-Personen-Versammlung anschließen würden. Auch sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ in kürzester Zeit ein spontaner Gegenprotest zu erwarten. Es würde dadurch zu (durch die 3.  Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 (3. CoBeLVO)) untersagten Menschenansammlungen kommen.

Kurz hatte dagegen Widerspruch eingelegt und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verbot der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel – zumal explizit auf zwei Personen begrenzt – sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit.

Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung mit lediglich zwei Personen ergebe. Selbst wenn sich Dritte der Versammlung anschließen würden und dabei den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhielten, wäre dies zulässig. Er wolle mit der angemeldeten Versammlung auch das aus seiner Sicht „überzogene und rechtswidrige Vorgehen der verantwortlichen Regierung und Behörden in Bezug auf die aktuelle Corona-Problematik“ thematisieren.

Der Landkreis Germersheim habe es des Weiteren versäumt, z.B. per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infektionsrisiko bei Durchführung der Versammlung auszuschließen.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Untersagung der Versammlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 der 3. CoBeLVO  seien Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Bei der von dem Antragsteller geplanten Versammlung handele es sich um eine solche Veranstaltung. Das Infektionsschutzgesetz, auf dessen Grundlage die 3. CoBeLVO erlassen worden sie, ermächtige den Landesgesetzgeber dazu, unter anderem das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) insoweit einzuschränken.

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, es gäbe nur zwei Versammlungsteilnehmer, zwei Personen dürften sich (nach der 3. CoBeLVO) aber im öffentlichen Raum zusammen bewegen. Da es sich bei der von Kurz angemeldeten Versammlung um eine öffentliche Versammlung handele, an dem sich jeder an der Teilnahme Interessierte der Versammlung unter freiem Himmel anschließen könne, sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu untersagten Menschenansammlungen kommen werde.

Der Kreis Germersheim weise zu Recht darauf hin, dass aufgrund der in der Südpfalz außergewöhnlichen Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in kürzester Zeit mit einem spontanen Gegenprotest zu rechnen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die gewählte Aufzugsstrecke durch Wohngebiete in Kandel und die Benutzung eines Megafons, eines Bollerwagens mit mobiler Beschallungsanlage auch ohne vorherige Bewerbung innerhalb kürzester Zeit Aufmerksamkeit erlangen werde.

Eine mögliche Menschenansammlung, bei der auch mit Verstößen gegen die Landesverordnung zu rechnen sei, könne nicht hingenommen werden.

Dass der Antragsteller schließlich rüge, die Untersagung der Versammlung sei unverhältnismäßig, da es der Antragsgegner versäumt habe, z.B. per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar schreibe beispielsweise die Stadt Jena inzwischen einen „Mund-Nasen-Schutz“ für den Aufenthalt in bestimmten öffentlichen Bereichen vor. Mit diesen Maßnahmen sei jedoch keinesfalls ein Infektionsausschluss zu erreichen. Denn es sei derzeit nicht möglich, überaus knappe Schutzmasken einer zertifizierten Schutzkategorie zur „faktisch erfüllbaren Auflage“ zu machen.

Kurz selbst teilte auf seinem Telegram-Kanal mit, er wolle die Argumentation des Verwaltungsgerichts prüfen und unter Umständen eine weitere Klage anstreben. (Verwaltungsgericht Neustadt/red)

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