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Thekenverkauf ab 27. Mai wieder erlaubt – auch Kinos, Fitnessstudios und Kultureinrichtungen öffnen wieder

26. Mai 2020 | Kategorie: Kreis Bad Dürkheim, Kreis Germersheim, Kreis Südliche Weinstraße, Landau, Ludwigshafen, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Regional, Rhein-Pfalz-Kreis, Südwestpfalz und Westpfalz

Foto: dts Nachrichtenagentur

Pfalz – Ab Mittwoch, 27. Mai, gilt in Rheinland-Pfalz eine neue Verordnung im Kampf gegen das Corona-Virus.

Mit der 8. Corona-Bekämpfungsverordnung dürfen nun auch wieder die Bar- und Thekenbereiche für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden können. In den letzten Wochen hatte es Kritik gehagelt, weil diese Art der Bewirtung bislang untersagt war.

Mitte Mai hatten sich die politisch Verantwortlichen aus den Landkreisen Südwestpfalz, Germersheim, Südliche Weinstraße und der Stadt Landau mit einem Schreiben an die Landesregierung gewandt und gefordert, landesweit einfache, klare und faire Regelungen zur Gleichbehandlung zu schaffen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass nach der 7. Corona-Bekämpfungsverordnung Gaststätten, Restaurants und Kneipen mit Bedienung an Tischen wieder öffnen durften und dass bei Eisdielen, Bäckereien, Metzgereien und anderen Verkaufsständen über die Theke verkauft werden durfte, nicht jedoch in Gaststätten oder Pfälzerwaldhütten, so Landrätin Dr. Susanne Ganster (Südwestpfalz), die Landräte Dr. Fritz Brechtel (Germersheim) und Dietmar Seefeldt (Südliche Weinstraße) und Oberbürgermeister Thomas Hirsch (Landau).

Gerade die Hütten, die oft von Ehrenamtlichen betrieben werden, hätten Ideen und Konzepte entwickelt, die den hygienerechtlichen Anforderungen entsprächen. Die Kreischefs und der Stadtchef haben in ihrem Schreiben grundsätzlich darauf hingewiesen, dass in Rheinland-Pfalz mit verschiedensten Maßnahmen erfolgreich gegen die Ausbreitung des Coronavirus gekämpft werde.

Weitere Öffnungen 

Ab dem 27. Mai 2020 sollen unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen folgende Bereiche ebenfalls wieder öffnen dürfen:

–   Theater, Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser und Kleinkunstbühnen

–   Sport im Innenbereich

–   Fitnessstudios und Tanzschulen

–   Freibäder

–   Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien

–   Zirkusse und ähnliche im Freien betriebene Einrichtungen

–   Spielhallen und Spielbanken

Zudem dürfen Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen wieder stattfinden. Es muss weiter insbesondere das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung und die Kontakterfassung beachtet werden.

 

 

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