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Bundeskabinett beschließt Neuregelung des Familiennachzugs

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Foto: dts Nachrichtenagentur

Berlin  – Das Bundeskabinett hat die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten beschlossen.

Die Bundesregierung verabschiedete am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf. Demnach sollen ab August engste Familienangehörige nachziehen können, wobei der Nachzug auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt wird.

Laut Bundesregierung soll damit ein „Ausgleich zwischen der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit Deutschlands und seiner humanitären Verantwortung“ geschaffen werden. Deshalb sollen Ehegatten und minderjährige Kinder als engste Familienangehörige unter Umständen nachziehen dürfen.

Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sollen ebenfalls einen Antrag auf Familiennachzug stellen können.

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug soll es aber nicht geben. Die Behörden sollen anhand „humanitärer Gründe“ entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält.

Besonders berücksichtigt werden demnach die Dauer der familiären Trennung und das Alter der betroffenen Kinder. Außerdem gelten schwere Erkrankungen oder die konkrete Gefährdung der Angehörigen im Herkunftsland als „humanitäre Gründe“.

Innenministerium trägt Kompromiss beim Familiennachzug mit

Das Bundesinnenministerium trägt den Gesetzentwurf, in dem auch Angehörige von ehemaligen Gefährdern berücksichtigt werden, widerwillig mit. „Wir tragen das so mit, vor allem weil die Letztentscheidung beim Bundesinnenministerium liegt“, sagte Innenstaatssekretär Stephan Mayer (CSU) dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. „Wir haben da die Hand drauf.“  Mayer fügte hinzu: „Ich hätte auf diese Erweiterung gern verzichtet. Aber die SPD hätte sonst nicht zugestimmt.“

Dem CSU-Politiker zufolge geht es allerdings ausdrücklich „nicht um aktuelle Gefährder, sondern um ehemalige Gefährder, die sich selbst offenbart haben und geläutert sind. Diese können im Einzelfall Familienangehörige nachziehen lassen.“

Das SPD-geführte Bundesjustizministerium habe auf die Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen bestanden, so Mayer. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sei der entsprechende Passus nicht enthalten gewesen.

(dts Nachrichtenagentur/red)

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