
Foto: dts Nachrichtenagentur
Karlsruhe – Im Streit um Schadenersatzansprüche nach einem Datendiebstahl beim sozialen Netzwerk Facebook hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nutzerrechte gestärkt.
Konkret ging es um einen sogenannten Scraping-Vorfall, bei dem Daten des Klägers betroffen waren, die mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Im April 2021 wurden Daten von rund 533 Millionen Nutzern weltweit im Internet veröffentlicht. Unbekannte hatten eine Sicherheitslücke bei Facebook ausgenutzt, bei der es möglich war, Nutzerprofile anhand von Telefonnummern zu finden. Durch ein „Scraping“ – das systematische Abgreifen öffentlicher Daten – wurden die Telefonnummern mit persönlichen Informationen wie Namen und Arbeitsstätte verknüpft.
Der BGH gab am Montag der Revision eines Klägers gegen eine Entscheidung in der Vorinstanz teilweise statt. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens lasse sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneinen, hieß es zur Begründung.
Nach der Rechtsprechung des EuGH könne auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder müsse insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedürfe es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
Der Kläger machte geltend, die Beklagte (also Facebook) habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern Der Prozess war im Vorfeld als Leitentscheidungsverfahren deklariert worden. Die Entscheidung gilt demnach auch als Grundsatzurteil, welches auf zahlreiche Verfahren an Gerichten in Deutschland Auswirkungen haben wird. (dts Nachrichtenagentur/cli)
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