- Pfalz-Express - https://www.pfalz-express.de -

Ausnahmen bei Ausgangsbeschränkungen in SÜW und Landau: Wer darf raus, wer nicht?

Foto: Rolf H. Epple/Pfalz-Express

SÜW/Landau – Da der Landkreis Südliche Weinstraße und Landau an drei Tagen hintereinander die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten haben, sind sie jeweils zum Erlass einer Allgemeinverfügung mit strengeren Corona-Regeln verpflichtet. Diese gelten ab dem heutigen Donnerstag (22. April 2021).

Stadt und Landkreis mussten auch Ausgangsbeschränkungen erlassen. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft damit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind dann erlaubt, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

  • Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder die Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlungen. Das gilt auch für notwendige medizinische Behandlungen, die Tiere betreffen.
  • Erlaubt ist nach 21 Uhr außerdem der Besuch beim Ehe- oder Lebenspartner, beim Lebensgefährten, bei Verwandten in gerader Linie, also bei den eigenen Eltern, eigenen Großeltern, Kindern oder Enkeln.
  • Auch der Besuch alter oder kranker Menschen oder von Menschen mit Einschränkungen, die außerhalb von Einrichtungen leben, ist ein triftiger Grund und damit von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Genauso sieht es bei der Wahrnehmung des privaten Sorge- und Umgangsrechts aus.
  • Wer unterstützungsbedürftige Personen oder Minderjährige versorgen oder diese begleiten muss, darf ebenfalls zu diesem Zweck nach 21 Uhr außerhalb der Wohnung sein. Natürlich gilt das ebenso für die Begleitung von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen oder gar die Begleitung Sterbender.
  • Um Tiere zu versorgen oder um mit Tieren Gassi zu gehen, darf eine Einzelperson ebenfalls nach 21 Uhr unterwegs sein.
  • Außerdem stellt die Ausübung der Jagd einen triftigen Grund und damit eine Ausnahme zu Ausgangsbeschränkung dar –  unter Beachtung des geltenden Hygienekonzepts zur Jagd.
  • Gleiches gilt für die Teilnahme an einer Ratssitzung oder eine andere Tätigkeit im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der kommunalen Gebietskörperschaften.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, weitere triftige Gründe können eine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung rechtfertigen.

Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen gehen auf die geltenden Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz zurück. Wenn die aktuell im Gesetzgebungsprozess befindliche „Bundes-Notbremse [1]“ mit Ausgangsbeschränkungen deutschlandweit kommen sollte, werden die Regeln in Landau und SÜW voraussichtlich entsprechend angepasst werden, so die Verwaltungen.

Die Allgemeinverfügungen der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße mit allen Regelungen sind auf der Internetseite des Landkreises [2] beziehungsweise auf www.landau.de/corona [3] abrufbar.

 

Print Friendly, PDF & Email [4]