Samstag, 20. April 2024

Ab 9. Mai: Nächtliche Ausgangssperre in Pirmasens aufgehoben

6. Mai 2021 | Kategorie: Südwestpfalz und Westpfalz

Pirmasens: Blick auf das Rathaus.
Foto: Pfalz-Express

Pirmasens – Die aktuelle Inzidenz für die Stadt Pirmasens liegt am Donnerstag, 6. Mai 2021, bei einem Wert von 82,0.

Da das RKI COVID-19-Fälle mit einer „Differenz zum Vortag“ veröffentlicht, wurde von der Stadt bereits jetzt darüber informiert, dass die Zahl der Neuinfektionen in der Stadt Pirmasens am  Freitag, 7. Mai, in fünf aufeinanderfolgenden Tagen stets unter dem Wert von 100 lag. Dadurch treten ab kommenden Sonntag, 9. Mai, die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse außer Kraft.

Aufgrund der gesunkenen Inzidenz ist die nächtliche Ausgangsbeschränkung gänzlich aufgehoben. Die Gastronomen in der Siebenhügelstadt dürfen im Freien wieder Gäste bewirten. Im öffentlichen Personennahverkehr sind nun auch wieder OP-Masken zulässig.

Da die Inzidenzzahlen der Stadt Pirmasens über dem Schwellenwert von 50 liegen, greift die am 23. April 2021 veröffentlichte 19. Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Die Regelungen im Überblick:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nun auf zwei Hausstände mit maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Für den privaten Bereich gilt die gleiche Empfehlung.

Handel und Gewerbe

Der Einzelhandel und weitere gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen und unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte öffnen. Abhängig von der Verkaufsfläche des Geschäftes dürfen zeitgleich mehrere Termine stattfinden. Die Anzahl der Termine errechnet sich aus der Quadratmetergröße des Ladengeschäfts. Pro 40 Quadratmeter darf eine Person einen Termin buchen: Ein 80 Quadratmeter großes Geschäft dürfte demnach gleichzeitig zwei Personen je einen Termin geben. Es gilt die verschärfte Maskenpflicht, das Abstandgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.

Von den Schließungen ausgenommen sind:

  1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  4. Tankstellen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
  8. Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte.

Im Umfeld der Einrichtungen, z.B. auf den Parkplätzen, gilt die verschärfte Maskenpflicht (medizinische Masken) sowie die bekannte Personenbegrenzung.

Körpernahe Dienstleistungen

Kosmetik-, Nagel-, Tattoo-, Piercingstudios und ähnliche Betriebe dürfen unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte öffnen. Bei Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann (z.B. bei der Bartrasur), muss zwingend ein negativer Schnelltest vorgelegt werden (siehe Landesverordnung). Geöffnet bleiben – wie schon bisher – auch Friseursalons, Physiotherapie, Fußpflege und weitere Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen.

Gastronomie und Hotellerie

Gastronomische Einrichtungen dürfen ihren Außenbereich unter Auflagen öffnen. Es gilt die aktuelle Kontaktbeschränkung. Das heißt, es dürfen sich zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen – Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Gäste müssen vorab zwingend eine Reservierung tätigen und einen negativen Corona-Schnelltest vorzeigen. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Der Gast muss die schriftliche Bestätigung vor dem Betreten vorweisen. Alternativ kann der Gast einen negativen PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung vorzeigen. Allerdings muss der Gast den Test vor Ort in Anwesenheit eines Gastronomie-Mitarbeiters durchführen. Ob der Gast den Schnelltest mitbringen muss oder das Restaurant möglicherweise Tests vorrätig hat, sollte am besten bei der Reservierung abgeklärt werden.

Gäste müssen, auch wenn es sich um einen Außenbereich handelt, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards bis zum Tisch tragen. Außerdem besteht die Pflicht zur Kontakterfassung der Gäste für Restaurantbetreiber. Gäste dürfen ausschließlich an Tischen mit festen, vorreservierten Sitzplätzen und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen Platz nehmen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig.

Die Zurverfügungstellung von touristischen Übernachtungsangeboten in Hotels, Ferienwohnungen oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. In Beherbergungsbetrieben dürfen aber gastronomische Angebote für zulässigerweise beherbergte Personen (z.B. Geschäftsreisende) erbracht werden.

Öffentlicher Personennahverkehr

Wer mit dem ÖPNV fährt, muss eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards tragen.

Sport

Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport ist nur in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Das Abstandsgebot ist einzuhalten.

Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen sowie in öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht sowie das Abstandsgebot mit der Maßgabe, dass zwischen Personen, die nicht einer wie vorstehend beschriebenen Gruppe von maximal fünf Personen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten ist. Zudem darf sich pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche nur eine Person auf der Trainingsfläche aufhalten. Vereinsfunktionäre können sich für den Sportbetrieb an das städtische Sportamt unter 06331 / 2394315 oder sport@pirmasens.de wenden.

Im Amateur- und Freizeitsport ist das kontaktfreie Training für Kinder bis einschließlich 14 Jahren in Gruppen von bis zu 20 Mitgliedern (zuzüglich eines Trainers) im Freien auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen erlaubt. Das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung sind einzuhalten.

Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen unter den genannten Voraussetzungen öffnen. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind hingegen geschlossen.

Freizeit und Kultur

Ausstellungen und Museen dürfen mit Pflicht zur Vorausbuchung und bei begrenzter Personenzahl sowie unter Einhaltung der allgemein gültigen Hygienepflicht (inklusive Maske) öffnen. Die Stadtverwaltung trifft derzeit die Vorbereitung zur Öffnung der städtischen Museen.

Die Stadtbücherei Pirmasens bleibt für den Publikumsverkehr zunächst noch geschlossen: Der kontaktlose Abholservice („Click & Collect“) wird beibehalten.

Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist unter Wahrung der aktuellen Kontaktbeschränkung zulässig. In geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig; es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

Schulen:

An den allgemeinbildenden (inkl. Förderschulen) sowie die berufsbildenden Schulen findet Präsenzunterricht statt – je nach Möglichkeit im Klassenverband oder in geteilten Gruppen im Wechselunterricht.

Kindertagesstätten:

Die Kindertagesstätten sind im Regelbetrieb geöffnet.

Testpflicht:

In unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens gilt nun eine Testpflicht. Die Testpflicht kann durch einen sogenannten Schnelltest oder einen sogenannten Selbsttest erfüllt werden.

Ein „Schnelltest“ ist ein PoC-Antigentest, der durch geschultes Personal vorgenommen wird, beispielsweise in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein.

Ein „Selbsttest“ ist ein PoC-Antigentest zur Eigenanwendung, der also nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht zu einer Teststelle. Sie müssen den Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen.

Der Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Hierfür ist ein hierfür bestimmtes Formular im Anhang der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden.

Sie können die Testpflicht für den Besuch eines gastronomischen Außenbereichs oder für die Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen auch erfüllen, in dem Sie die vorstehend genannte Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine negative Testung vorlegen, diese Testung darf allerdings höchstens 24 Stunden zurückliegen. Eine solche Bescheinigung kann auch von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt werden. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.

Symptomlose, vollständig geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes ersetzt die Bescheinigung über einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten Impfung vergangen sind. Der Nachweis hierüber ist dem Betreiber der Einrichtung in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.

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