Freitag, 19. April 2024

Warum man online bestellen darf, aber offline kündigen muss

2. Dezember 2013 | Kategorie: Recht

 

Foto: dts Nachrichtenagentur

Udo Vetter, Arag-Rechtsexperte für Fragen rund ums Netz, gibt Tipps:

Im Internet ist alles einfach. Vor allem Geld ausgeben. Vom Versandhändler bis zum Filmportal – mehr als eine Registrierung und die Angabe einer Bankverbindung verlangt kaum ein Anbieter. Kontrolle? Gibt es so gut wie nicht. Was sicher auch die immense Zahl von Betrugsfällen in Verbindung mit erfundenen oder missbrauchten Personendaten erklärt, mit der sich die Polizei herumschlagen muss.

So bequem uns Verbrauchern der Einstieg in eine Online-Kundenbeziehung gemacht wird, so kompliziert gestaltet sich oft die Trennung. Neulich wollte ich mir zum Beispiel die monatlichen Kosten für ein E-Mail-Postfach sparen, das ich nicht mehr benötigte. Für die Kündigung nutzte ich das Kontaktformular auf der Firmenwebseite.

Nach knapp zwei Wochen erhielt ich die Nachricht, die Kündigung werde nicht akzeptiert. Ich müsse per Brief oder Fax kündigen. So stehe es im Kleingedruckten. Mit ihrem „Trick“ sicherte sich die Firma zumindest für einen weiteren Monat ihre Gebühren. Wie mir geht es Tag für Tag einer Unzahl von Online-Kunden. Die Verbraucherforen sind voll mit Warnungen vor Unternehmen, die abwanderungswillige Kunden nicht auf einfachem Weg ziehen lassen wollen.

Bisher hatten solche Firmen juristisch sogar gute Karten. Denn nach dem Gesetz dürfen Firmen auch im Kleingedruckten vorschreiben, dass der Kunde schriftlich kündigt. Nur strengere Vorgaben sind unzulässig. So darf auf keinen Fall verlangt werden, dass Kündigungen nicht nur mit der Post geschickt werden, sondern überdies auch als Einschreiben.

Solche Probleme mit Formvorschriften sind keineswegs neu. Schon auf die Erfindung des Faxgeräts reagierte die Justiz erst nach langem Zaudern auf die Lebenswirklichkeit, indem sie letztlich auch einem Fax die Schriftform zuerkannte. Das führt heute zu der paradoxen Situation, dass ein Kündigungsbrief zwar wirksam gefaxt werden kann, derselbe Text als PDF-Anhang einer E-Mail die Schriftform aber nicht wahrt.

Offensichtlich wird es wieder Zeit, dass sich was bewegt. Das Oberlandesgericht München hat schon mutig entschieden, auch eine normale E-Mail könne die gesetzliche Schriftform wahren (Aktenzeichen 23 U 3798/11). Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings steht ein höchstrichterliches Urteil zur Kündigung per E-Mail noch aus, so dass Unternehmen betroffene Kunden nach wie vor gerne abblitzen lassen.

Es ist deshalb immer wichtig, genau zu schauen, welche Anforderungen ein Online-Vertragspartner an die Kündigung stellt. Ich persönlich habe aus meinem Fehler mit dem E-Mail-Anbieter gelernt. Bevor ich mich bei einem Internetdienst anmelde, erkundige ich mich immer vorher, ob die Firma nach dem Einloggen im Kundenbereich einen Button bietet, über den sich per Knopfdruck kündigen lässt.

Kriege ich keine Antwort oder nur ausweichende Angaben, gehe ich halt zur seriösen Konkurrenz. Damit spare ich letztlich nicht nur Geld, sondern auch Nerven. (lifePR)

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