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Tödliche Messerattacke auf 22-Jährigen in Bellheim: Angreifer muss dauerhaft in Psychiatrie

29. Dezember 2017 | Kategorie: Kreis Germersheim, Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer, Regional
Großer Saal im Landgericht Landau. Foto: Pfalz-Express

Großer Saal im Landgericht Landau.
Foto: Pfalz-Express

Bellheim/Speyer – Im Fall des im Februar erstochenen 22-jährigen Stephen H. aus Speyer  ist am Donnerstag am Landgericht Landau das Urteil gefällt worden.

Stephen H. war Ende Februar von dem heute 34-jährigen Stephan P. mit einem Messerstich in den Hals getötet worden. Das Gericht wies den Täter auf unbestimmte Zeit in ein psychiatrisches Krankenhaus ein. Er sei kein krimineller Straftäter, sondern ein schwer kranker Mensch, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung.

Ein Strafprozess im üblichen Sinn war die Verhandlung, die sich über fünf Monate hinzog, nicht. Der Angeklagte war von mehreren Gutachtern wegen einer paranoiden Schizophrenie als schuldunfähig eingestuft worden.

Streit um Mütze endet tödlich

Kennengelernt hatten sich Täter und Opfer in der Diskothek „A 65“ in Kandel. Nachdem man miteinander Alkohol getrunken und sich unterhalten hatte, bot Stephen H. dem damals 33-Jährigen an, ihn auf der Fahrt nach Hause mitzunehmen.

Das Auto wurde von einem Bekannten von Stephen H. gefahren, zwei weitere Freunde wurden in Landau abgesetzt. Während der Fahrt nach Bellheim, wo Stefan P. In einer betreuten Wohngruppe des Pfalzklinikums Klingenmünster lebte, bahnte sich das Unheil an.

P. war aufgrund seiner Erkrankung grundsätzlich misstrauisch und hatte zuvor offenbar Angst, mitzufahren. Trotzdem ist er in das Auto gestiegen. Beim Prozesses sagten Zeugen aus, dass die Stimmung im Fahrzeug ausgelassen und fröhlich gewesen sei. Stefan P. indes sei in sich gekehrt und zurückgezogen gewesen.

Im weiteren Verlauf der Fahrt nach Bellheim beschuldigte P. den Fahrer und Stephen H., sein Handy und seinen Geldbeutel gestohlen zu haben, was sich jedoch kurz darauf als Irrtum herausstellte.

Was allerdings tatsächlich fehlte, war die Basecap von P. – die hatte Stephen H. im Handschuhfach versteckt. Es kam zum Streit. In der Rülzheimer Straße in Bellheim angekommen, stiegen alle Beteiligten aus dem Fahrzeug. Der Fahrer entfernte sich ein Stück, um eine Zigarette zu rauchen. Währenddessen kam es zu einer Rangelei zwischen P. und H. Als Stefan P. nach eigener Aussage einen vermeintlichen Schlag von Stephen H. abwehren wollte, zückte er gleichzeitig ein Messer und stach zu.

Der Stich durchtrennte die Halsvene von Stephen H., der vorerst gar nicht bemerkte, wie schwer er verletzt war und lediglich einen Schlag auf den Hals interpretierte.

Der Fahrzeugführer bat Stephen H. wieder einzusteigen, zusammen setzten sie die Fahrt fort. Erst nach einigen Minuten bemerkte der Fahrer, wie schwer sein Begleiter verletzt war und alarmierte den Notarzt. Trotzdem kam für Steven H. jede Hilfe zu spät. Er verblutete.

Die Oberstaatsanwalt, der die Anklage führte, räumte die schwere psychische Erkrankung des Beschuldigten ein, der wegen seiner Erkrankung auch Angststörungen gehabt und deshalb immer ein Messer und ein Pfefferspray mit sich geführt habe. So auch im A 65 in Kandel, wo P. das Springmesser in seinem Schuh in die Disco geschmuggelt hatte. Später habe er es in seine Hosentasche gesteckt.

Schwere paranoide halluzinatorischen Schizophrenie

Dass der Angeklagte an einer schweren paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie leide, sei unbestritten, sagte der Oberstaatsanwalt. Er habe es jedoch versäumt, regelmäßig seine Medikamente zu nehmen, sondern stattdessen kontraindizierte Schmerzmittel genommen, dazu Alkohol getrunken und Drogen konsumiert.

Außerdem habe P. auch in der Bellheimer Einrichtung aggressive Tendenzen gezeigt. Sein Mitbewohner habe regelmäßig die Tür abgeschlossen, weil er Angst vor ihm gehabt habe, so der Oberstaatsanwalt.

Laut Betreuern der Einrichtung sei P. teilweise zu Absprache fähig gewesen. Er habe sich zurecht machen und „mit einem an das Dritte Reich erinnernden Bart“ mit dem Zug in die Kandeler Diskothek fahren können. Außerdem habe der Angeklagte eine rechte Gesinnung gepflegt, was deutlich auf seiner Facebookseite zum Ausdruck komme.

Auch wenn der Beschuldigte im Fahrzeuge gefoppt worden sei, habe er keinen Grund gehabt so zu handeln. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Notwehr sah der Oberstaatsanwalt nicht. H. sei mit seiner eher kleinen und schmächtigen Statur keine Bedrohung für P. gewesen. Stephen H. habe nicht mit einem Angriff gerechnet.

Trotz der Krankheit von Stefan P. sehe er einen bedingten Tötungsvorsatz, aber keine Mordmerkmale (Heimtücke). P. sei jedoch nicht bereit, sich an die Regeln zu halten und auf Alkohol und Drogen zu verzichten, sagte der Oberstaatsanwalt und forderte die Unterbringung von Stefan P. in der Psychiatrie.

Nebenklage: „Opfer war arg- und wehrlos“

Die Anwälte der Nebenkläger, die Mutter und die Schwester des Toten, gingen mindestens von einem bedingten Vorsatz aus. Der Angeklagte solle auch die kompletten Kosten des Verfahrens tragen.

P. sei nicht so stark betrunken, die Koordination nicht merklich eingeschränkt gewesen, wie man an dem Messerstich habe sehen können. Das größte Problem von P. sei danach gewesen, dass das Messer kaputt war.

Die Kriminalprognose sei ungünstig, eine Einweisung in die Psychiatrie alternativlos. Der Angeklagte sei eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Einer der Nebenkläger-Anwälte sprach von einer schicksalhaften Begegnung. Das Opfer sei arg- und wehrlos gewesen und habe nichts von der Waffe gewusst. P. habe ihm bewusst in den Hals gestochen und so den Tod billigend in Kauf genommen. Nach der Tat sei es strukturiert gewesen. Wäre es ein Strafprozess, würde man von Totschlag oder möglicherweise sogar einen Mord sprechen, so die Anwälte der Nebenklage.

Verteidiger: Mandat wurde beraubt

Naturgemäß sah das der Verteidiger des Angeklagten ganz anders. Mit forschem Auftreten sprach er von Hänseleien gegenüber seinem Mandanten, die keinen Abschluss gefunden hätten. Die angebliche Freundlichkeit des späteren Opfers sei nur vorgespielt gewesen.

Sein Mandant habe Notwehr üben müssen, weil ihm ein „räuberischer Diebstahl“ wegen seiner Kappe widerfahren sei. Auch die Integrität des Toten zog er wegen einer früheren Prügelei in Zweifel. Man könne seinen Mandanten nicht guten Gewissens dauerhaft in die Psychiatrie abschieben, so der Verteidiger.

Von einer rechtsradikalen Gesinnungstat könne keine Rede sein, die Anklage hänge ihr Fähnchen nach dem aktuell wehenden Wind, warf der Verteidiger den Anklägern vor. Weil die Schwester des Toten einmal Fotos in den Gerichtssaal gebracht hatte, sprach er von einer inszenierten „Gerichts-Show“.

Am Schluss hatte der Beklagte, der während der zweistündigen Plädoyers die ganze Zeit zu Boden geschaut hatte, das letzte Wort. Er sagte lediglich mit rauer Stimme, dass er zurück ins betreute Wohnen wolle.

Lichtfrau schickte Darmkrämpfe

Die Vorsitzende Richterin führte in ihrer Urteilsbegründung die schwere Erkrankungen und das nicht einfache Leben des Beschuldigten aus, der schon als Kind Probleme gehabt, in der Schule keinen Anschluss gefunden und die Hauptschule abgebrochen habe.

Den Hauptschulabschluss holte er später nach, schaffte sogar eine Ausbildung, arbeitete dann in vielen Minijobs und hielt sich so über Wasser. Mehrmals ließ er sich freiwillig in die Psychiatrie einweisen. Trotzdem litt er immer wieder unter Halluzinationen. So gab es beispielsweise eine „Lichtfrau“, die ihm Darmkrämpfe schickte.

Was die von der Verteidigung in Feld geführte Notwehr des Beschuldigten betreffe, sei nicht ausschließbar, dass ein Schlag des Stephen H. bevorstand, jedoch scheitere die Straflosigkeit wegen Notwehr schon daran, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen sei, wenn schon ohne Vorwarnung, dann in weniger gefährliche Körperregionen zu stechen.

Körperverletzung mit Todesfolge und gefährliche Körperverletzung sahen die Richter letztendlich als Grundlage für die Unterbringung in der Psychiatrie an. Das Gericht sei nach langem Ringen zu der Auffassung gekommen, dass kein Tötungvorsatz vorgelegen habe.

Zwar wird bei einem Stich in den Hals in der Regel davon ausgegangen, dass der Täter die Todesgefahr erkennt und billigend in Kauf nimmt, jedoch überwogen in der Abwägung unter anderem die Umstände der Krankheit, Alkoholisierung, Spontanität und des fehlenden Motivs, wodurch das Gericht nicht vom Vorsatz ausgehen konnte.

Der Täter habe das Unrecht zwar einsehen können, so die Vorsitzende Richterin weiter, er habe aber wegen seiner Krankheit keine Steuerungsfähigkeit besessen. Die Psychose sei „Motor und Handlungsleitung“ der Tat gewesen. Eine Wahrscheinlichkeit hohen Grades für weitere Straftaten sei bei Stefan P. gegeben. Etwas anderes als ein stationärer Aufenthalt in der forensischen Psychiatrie bleibe nicht übrig. (cli/ml)

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Ein Kommentar auf "Tödliche Messerattacke auf 22-Jährigen in Bellheim: Angreifer muss dauerhaft in Psychiatrie"

  1. Johannes Zwerrfel sagt:

    „ZEUGEN VERHINDERN BLUTTAT
    Nigerianer verprügelt Frau und will sie vor S-Bahn stoßen.

    Der Tatverdächtige soll dann auf diese Frau eingeschlagen und eingetreten haben. Danach soll er sie an den Haaren gepackt und an die Bahnsteigkante gezogen haben, „in der Absicht, die Frau vor einen in diesem Moment einfahrenden Zug auf das Gleis zu stoßen“

    http://www.bild.de/regional/stuttgart/verbrechen/mann-will-frau-vor-s-bahn-werfen-54331658.bild.html