Nach Unregelmäßigkeiten: Ortsbürgermeisterwahl in Bellheim bleibt gültig

21. August 2014 | Kategorie: Kreis Germersheim, Politik regional, Regional

Falsche Stimmzahl, falscher Stapel: Versehen oder Absicht? Das muss die Staatsanwaltschaft Landau nun klären. 

Bellheim – Die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Ortsgemeinde Bellheim bleibt gültig. Das erklärte die Kreisverwaltung Germersheim als zuständige Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 19. August 2014.

Die Prüfung war notwendig geworden, nachdem der Wahlausschuss festgestellt hatte, dass 110 Stimmzettel des Wahlbewerbers Paul Gärtner im Briefwahlvorstand 3 für den Wahlbewerber Tobias Baumgärtner gewertet worden waren.

Obwohl die Kreisverwaltung mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften feststellte, wurde von einer Ungültigkeitserklärung der Wahl abgesehen.

Eine Ungültigkeitserklärung sieht das Kommunalwahlgesetz vor, wenn bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Die Kreisverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Verstöße gegen Wahlvorschriften nicht geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Zwar wurde unter anderem gegen die gesetzliche Vorgabe verstoßen, wonach durch den Wahlvorsteher bzw. seinen Stellvertreter eine Prüfung der gleichlautenden Stimmzettel erfolgt, bevor die Zählung durch je zwei Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle stattfindet.

Nachdem dieser Rechtsverstoß im Rahmen der Wahlausschusssitzung jedoch berichtigt wurde, sei eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht mehr gegeben, hieß es von Seiten der Kreisverwaltung.

Die Nachzählung der Stimmzettel des Briefvorstands durch die Aufsichtsbehörde ergab, dass der Wahlbewerber Baumgärtner im Vergleich zu den Feststellungen des Wahlausschusses 20 Stimmen mehr erhalten hatte. Am Ergebnis ändert dies nichts.

Die Kommunalaufsicht forderte in der Verfügung dazu auf, künftig sicherzustellen, dass die festgestellten Wahlrechtsverstöße vermieden werden.

Die Prüfung der Kreisverwaltung beschränkte sich auf wahlrechtliche Aspekte, die Frage der Strafbarkeit einzelner Beteiligter prüft die Staatsanwaltschaft Landau. (cs/red)

 

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