Fusion Verbandsgemeinde Hauenstein: Entscheidung der Landesregierung noch offen

20. Dezember 2017 | Kategorie: Kreis Südliche Weinstraße, Regional, Südwestpfalz und Westpfalz
Fusion vorweggenomen? Beim Schuhmacherfest in Hauenstein fühlten sich die Trifelsherolde aus Annweiler immer sehr wohl. Archivfoto: Pfalz-Express/Ahme

Fusion vorweggenomen? Beim Schuhmacherfest in Hauenstein fühlten sich die Trifelsherolde aus Annweiler immer sehr wohl.
Archivfoto: Pfalz-Express/Ahme

Annweiler/Hauenstein. Aufregung und Verwirrung gab es in Hauenstein am 13. Dezember, hatte doch der SWR unter der Überschrift „Hauenstein soll fusionieren. Land bleibt hart.“ gemeldet, dass die Landesregierung eine Zwangsfusion der VG Hauenstein mit der VG Dahner Felsenland beabsichtige.

Noch am gleichen Tag nahm VG-Bürgermeister Werner Kölsch dazu Kontakt mit dem Innenministerium auf: „Dabei wurde festgestellt“, so Kölsch, „dass eine anderslautende Pressemitteilung an den SWR gegeben worden war“.

Eine Überarbeitung der SWR-Nachricht wurde anderntags, also am 14. Dezember vorgenommen. Aus dem geänderten Nachrichtentext ging nunmehr hervor, dass in Sachen Fusion der VG Hauenstein eine endgültige Entscheidung des Landes noch aussteht.

Auf Nachfrage stellte der Pressesprecher des Innenministeriums, Joachim Winkler, klar, „dass es noch gar keine Entscheidung gibt. Es gibt derzeit kein offizielles Votum des Kreistages der Südwestpfalz, sondern offenbar nur die Aussage des dortigen Pressesprechers auf eine SWR-Anfrage, dass der Landkreis einen Wechsel des Großteils der VG Hauenstein nach Annweiler nicht akzeptieren wird. Das Innenministerium wird vom Landkreis ein offizielles Votum erbitten und dann das weitere Vorgehen mit der VG Hauenstein besprechen“.

Die Klarstellung durch den Pressesprecher des Innenministeriums hat folgenden Wortlaut:
„Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform, nach dessen Maßgaben die Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden herbeizuführen sind, sieht vor, dass Verbandsgemeinden als Ganzes innerhalb desselben Landkreises herbeizuführen sind.

Ausnahmen davon, das heißt einen Zusammenschluss von Verbandsgemeinden, die in verschiedenen Landkreisen liegen, einen Zusammenschluss der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde mit mehreren Nachbarverbands-gemeinden und eine Kombination der beiden Fälle, lässt das Landesgesetz ausnahmsweise zu.

Zu Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden, die auch die Grenze von Landkreisen betreffen, sind diese Landkreise anzuhören. Das Land wird sich über gewichtige Belange der Landkreise zu Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden nicht hinwegsetzen können“.

Und weiter wird der aktuelle Sachstand wie folgt zusammengefasst:
„Bei einem Gespräch von Staatssekretär Günter Kern mit dem Bürgermeister und einem weiteren Vertreter der VG Hauenstein hat der Bürgermeister dem Staatssekretär einen Sondierungsbericht zur Kommunal- und Verwaltungsreform ausgehändigt.

Zusammenfassend wird in dem Bericht eine Gebietsänderung der VG Hauenstein in der Form einer Eingliederung ihrer Ortsgemeinde Hinterweidenthal in die VG Dahner Felsenland und einer Eingliederung ihrer anderen Ortsgemeinden in die VG Annweiler befürwortet.

Mit den Vertretern der VG Hauenstein war vereinbart worden, dass diese an den Landkreis Südwestpfalz noch einmal herantreten und auch ihm den Sondierungsbericht zur Verfügung stellen. Für die VG Hauenstein galt es zunächst zu klären, wie der Landkreis Südwestpfalz sich zu der im Sondierungsbericht befürworteten Gebietsänderungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Bürgervoten, die diese Lösung klar unterstützen, positionieren wird.

Auf der Basis der Positionierung des Landkreises Südwestpfalz und der Ergebnisse zusätzlicher Gespräche der VG Hauenstein vor Ort wollen sich die kommunale Seite und das Ministerium über die Gebietsänderung weiter unterhalten.“
So weit, so gut.

Dann aber wird als „Zusatz-Info“ festgestellt: „Bei einer Kreisgrenzen übergreifenden Zusammenlegung müssten auf jeden Fall die betroffenen Landkreise, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden zustimmen“.
Eine gesetzliche Quelle für diesen „Zustimmungsvorbehalt“ war nicht auffindbar. (hi)

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