Finanz-und Rechtstipp: Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehensverträgen

1. September 2014 | Kategorie: Finanzen, Recht

Chance für Häuslebauer auf das Sparen vieler tausend Euro  – Viele Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen sind fehlerhaft und damit unwirksam.

Von Rechtsanwalt Christoph Foos

Christoph Foos

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehen geben vielen Kunden der Banken die Möglichkeit, noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit vorzeitig aufzulösen.

Denn: Ist die Widerrufsbelehrung falsch, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Dieser Umstand ist eine große Chance für alle, die in den vergangenen Jahren, als die Finanzierungszinsen noch nicht einen solch‘ historischen Tiefststand erreicht hatten, wie heute, eine attraktive Umfinanzierung zu erreichen.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Kunde den Vertrag idR jederzeitig widerrufen und so eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses erreichen.

Ob und wann ein Widerruf tatsächlich Sinn macht, hängt jedoch entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollte wohl überlegt sein; denn letztendlich ist der Widerruf nicht die einzige Möglichkeit, eine zinsgünstigere Finanzierung zu erhalten.

Von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte profitieren all jene, die nach der Kündigung ihres Immobiliendarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssten oder noch sollen. In Zeiten niedriger Zinsen für die Immobilienfinanzierung wäre es natürlich sehr verlockend, sich von alten „Hochzinsverträgen“ lösen und eine Umfinanzierung – zu den heute sehr günstigen Finanzierungskonditionen – zu initiieren.

Betroffene Kunden müssen die alten „Hochzinsverträge“ nicht kündigen, sondern können den Kreditvertrag einfach widerrufen und sparen so die Vorfälligkeitsentschädigung, die im europäischen Vergleich in Deutschland überdurchschnittlich hoch ist. Damit schlägt das Pendel bei der Ausgestaltung und Abwicklung von Immobiliendarlehen endlich auch einmal in Richtung Verbraucher aus.

Die Erfahrungen, die ich in den letzten Wochen und Monaten sammeln konnte, bestätigen, dass die betroffenen Kreditinstitute – vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich doch recht klaren Rechtslage – weitestgehend zu Verhandlungen bereit sind und ihren Kunden mit neuen, attraktiven Konditionen im Wege einer Vertragsanpassung entgegenkommen. Dies letztendlich deshalb, um einer (komplexen) Rückabwicklung der Verträge entgegenzuwirken, den Kunden zu halten und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Viele Kreditinstitute suchen das persönliche Gespräch und zeigen sich vergleichsbereit, wenn man ihnen die Sach- und Rechtslage zuvor unmissverständlich aufgezeigt hat. Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit sind:

  • Herr F. muss im Mai 2014 für sein vorzeitig gekündigtes Immobiliendarlehen nur noch 2.223 Euro statt 5.262 Euro an die S-Bank zahlen.
  • Herr S. erhielt im März 2014 ein Angebot von der B-Bausparkasse, in dem stand, dass sein aktueller Immobilienkredit aufgelöst würde, ohne dass er die hierfür ursprünglich geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von 57.000 Euro zahlen müsse, und dass er einen neuen Vertrag mit einem Zinssatz von 2,55 Prozent abschließen könnte.
  • Herr P. konnte im März 2014 seinen teuren Immobilienkredit ohne jegliche Kosten vier Jahre früher ablösen.
  • Im Februar 2014 erstattete die XY-Bank Frau S. mit 3.974 Euro die Hälfte der von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
  •  Die Eheleute R. schuldeten im Dezember 2013 ein altes Immobiliendarlehen in einen neuen Vertrag um und sparen so in den kommenden sieben Jahren monatlich 362,50 Euro.
  • Frau A. konnte ihren alten Vertrag im Oktober 2013 ohne irgendwelche Kosten aufheben und die Restsumme des Immobiliendarlehens ganz unbürokratisch mit dem aktuellen Zinssatz verzinsen.

Das Thema des Wegfalls der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienkrediten wegen falscher Widerrufsbelehrung zeigt, wie facettenreich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen auftreten und sich auch noch nach Jahren auswirken können.

Verbraucherverbände empfehlen nicht umsonst sich bei Widerrufsbelehrungen juristisch beraten zu lassen und sich bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche von einem spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen. Darlehensnehmer sollten im Falle einer Vorfälligkeitsentschädigung Grund und Höhe juristisch überprüfen lassen.

Eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung kommt auch für den Verbraucher in Betracht, der zur Umschuldung trotz laufender Zinsbindung ein Darlehen vorzeitig ablösen möchte, ohne eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

 

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